Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
Verordnung über die Unterrichtsverpflichtung der Lehrpersonen der Mittel- und Berufsfachschulen sowie der Brückenangebote
er Pflichtlektionen- zahl, wird für die Besoldung der Anstellungsgrad durch Addition der An- stellungsgrade in den verschiedenen Bereichen ermittelt. § 4 Anrechnung von besonderen Aufgaben 1 Die Anrechnung
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land­ schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver­ treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge­ setzes über die aftliche Pacht und das bäuer­ liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
841.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
übernimmt deren Besoldung. 3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig­ stellen der Ausgleichskasse übertragen werden. 4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung notwendigen Ausführungsbestimmungen. § 4 Volkswirtschaftsdirektion 1 Die Volkswirtschaftsdirektion a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV­Stelle nach Mass­ gabe der kantonalen Personalgesetzgebung2) Zweigstellen 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse. 2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich­ tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell­ vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis­ teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er­ stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations­ stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwäl­ tin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu. § 3 Amtsleitung 1 Die Leitung der Staatsanwaltschaft des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien; q) * stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG); r) * erteilt die Zustimmung zu 48 Abs. 2 GOG zu. Sie bzw. er sorgt für eine zweckmässige Organisation des Personaleinsatzes und stellt eine ausgeglichene Fallbelastung sicher. * 2 Sie bzw. er erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a)
153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
die Gewährung einer befristeten individuellen Kosten­ übernahmegarantie gemäss Ziffer 1 der Stellvertreterin oder dem Stellver­ treter der Leiterin oder des Leiters des kantonalen Sozialamtes. * 1) BGS
711.31-16-1.de.pdf
zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplanes. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
933.211 - Verordnung über die Fischerei
berechtigt zum Bezug eines Hilfsperso­ nenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fang­ ausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes
Archivgesetz
(Stand 18. Mai 2019) Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 Grundbuch: Grundstücks- bezeichnung, Grund- stü 2 ARV 215.711-A1 2 Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationa- 34-53 AGG 215.711-A1 3 Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 64 Rohrleitungen (amtliche Vermessung) BGS 215.71
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern, die zugelassenen elek- tronischen Identitäten und die z Problemen mit dem Login, bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die des Empfängers in vertraulicher Form zu übermitteln. § 18 Zeitpunkt der Mitteilung 1 Die Behörde stellt den Entscheid in der Fachanwendung oder in einem elektronischen Postfach auf einer anerkannten Z

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch