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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis- teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er- stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations- stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis- teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er- stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations- stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
632.1 - Steuergesetz
Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen aus Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor- behalten; e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge- richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek- tronischer Übermittlung der Quell
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung des Amts für Wald und Wild bzw. deren Stellvertretung präsidiert von Amtes wegen die Prüfungskommission. * 5 932.13 § 14 Aufhebung bisherigen Rechts Juni 1997 (Waffengesetz, WG)2) vorliegt. * 2 … * § 3 Zweck 1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung stellen sicher, dass Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfah-
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
und Beurteilungsunterlagen c) Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe d) schriftliche Stellungnahme der Lehrperson e) zwei bis drei Aufsätze 2 Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten keit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 3 Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzuneh- men Verfahren § 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler * 1 Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2019) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
Reglement zum Schulgesetz
Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
dienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie die behandelnde Stelle für die Durchführung von angeordneten Therapien. 4. Strafanstalt 4.1. Allgemeiner Teil § 11 Zweck Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün- dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 17 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen. * 5) SR 831.461.3 2 212.315 § 5 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregis- ter. * 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB)

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