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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis- teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er- stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations- stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell- vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis- teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er- stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations- stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
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632.1 - Steuergesetz
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Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen aus Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor- behalten; e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge- richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek- tronischer Übermittlung der Quell
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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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Die für das Jagdwesen verantwortliche Abteilungsleitung des Amts für Wald und Wild bzw. deren Stellvertretung präsidiert von Amtes wegen die Prüfungskommission. * 5 932.13 § 14 Aufhebung bisherigen Rechts Juni 1997 (Waffengesetz, WG)2) vorliegt. * 2 … * § 3 Zweck 1 Der Jagdlehrgang und die Jagdprüfung stellen sicher, dass Kandidatinnen und Kandidaten über ausreichende Fachkenntnisse und praktische Erfah-
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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und Beurteilungsunterlagen c) Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe d) schriftliche Stellungnahme der Lehrperson e) zwei bis drei Aufsätze 2 Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten keit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 3 Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzuneh- men Verfahren § 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler * 1 Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2019) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
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Reglement zum Schulgesetz
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Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2019) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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dienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie die behandelnde Stelle für die Durchführung von angeordneten Therapien. 4. Strafanstalt 4.1. Allgemeiner Teil § 11 Zweck Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün- dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 17 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen. * 5) SR 831.461.3 2 212.315 § 5 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregis- ter. * 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB)