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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche von der Pflicht, eine Revi- sionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB). § 6 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Kanton Zug 751.14 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) Vom 30. Mai 1996 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 61 Bundesgesetz über die Nationalstrassen1) vom 8. März 19
841.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
übernimmt deren Besoldung. * 3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig- stellen der Ausgleichskasse übertragen werden. 1) Zuständig ist die Gesundheitsdirektion. 2) BGS 154.21 3) November 2017, BGS 153.3). 2 841.1 § 4 Zuständige Direktion * 1 Die zuständige Direktion1) * a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV-Stelle nach Mass- gabe der kantonalen Personalgesetzgebung2) Zweigstellen 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse. 2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich- tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das
841.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 14. September 2019) Der R
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Staatskanzlei mit der Stellvertretung (kollektiv); e) über 500 000 Franken der Regierungsrat. 5 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 4 Bst. a–d gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen. 6 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründe- ten Fällen Abweichungen von Abs. 4 Bst. a–d bis Eigen- kapitals auf. 2 Der Rückstellungsspiegel zeigt auf, welche kurz- und langfristigen Rück- stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver- ändert haben. 3 Der Beteiligu
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
(Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018)1)delegiert: * a) die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
das öffentlich aufzulegen ist, wird anstelle des Waldfeststellungsentscheides das Waldfest- stellungsgesuch veröffentlicht. Die für das Vorhaben geltenden Auflagevor- schriften gelangen sinngemäss auch Wald und Bauzonen 1 Erfordern der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen ein Waldfest- stellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 oder nach Art. 13 Abs. 3 des Bun- desgesetzes, reicht die Einwohnergemeinde
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat der Gemeinderat vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Koordinations- stelle einzuholen. * 3 Über temporäre Strassenreklamen an Kantonsstrassen entscheidet
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2020) Die Direktion des Inner
512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
Rettungsdiensts1). 4a Der Regierungsrat legt die Stunden- und die Aufwandpauschalen fest. * 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. * 6 Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder

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