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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
zur Anzeige zu bringen und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Fest- stellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Ab- wehr weiteren Schadens zu ergreifen
612.11 - Verordnung zur Errichtung eines Stützungsfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Stützungsfondsverordnung)
insbesondere die Beitragsvoraussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d) setzt für die Prüfung
612.13 - Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung)
Direktion des Innern zuständig. 2 Die Direktion des Innern: a) richtet eine Anlaufstelle ein; b) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; c) prüft und entscheidet
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem
612.15 - Verordnung zur Umsetzung der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur)
vorgege- benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d) setzt für die Prüfung
612.13 - Verordnung zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung (COVID-19-Kinderbetreuungsverordnung)
Direktion des Innern zuständig. 2 Die Direktion des Innern: a) richtet eine Anlaufstelle ein; b) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; c) prüft und entscheidet
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
Schulleitung genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel. 3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und lassen diese den Prüfungs- expertinnen und -experten zusammen mit einer Information zuständige Schulleitungsmitglied leitet die Maturitätskonferenz. 2 414.142 3 Die Maturitätskonferenz stellt unter Würdigung der Rundungsanträge ge- mäss den Paragraphen 12 und 13 die Ergebnisse fest und prüft verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Prüfungsexpertin bzw. dem -exper- ten zu. Die Prüfungsexpertin bzw
414.193 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule (COVID-19-Pandemie)
Prüfung beträgt mindestens zwei und höchs- tens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu. 2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der üfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben. 2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. 2 414.193 3 Bei einem knappen Verfehlen der verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten zur Begutachtung zu. § 13 Notenskala 1
412.115 - Reglement über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt an den gemeindlichen Schulen (COVID-19-Pandemie)
§ 5 Stellwerktest, Lernvereinbarungen und Orientierungsgespräch auf der Sekundarstufe I 1 Der Stellwerktest wird von den Schülerinnen und Schülern der 2. Klasse der Sekundarstufe I vor den Sommerferien
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2020/2021
der Marke zu entfernen. 2 Bei Hegeabschüssen wird die Marke ersetzt, wenn beim Vorzeigen festge- stellt wird, dass das ganze Reh nicht verwertet werden kann resp. wenn ein Reh unter 8 Kilogramm (aufgebrochen

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