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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
Kanton Zug 414.131 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons
921.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
Kanton Zug 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirt
512.1 - Polizeigesetz
In- oder Ausland ausgetauscht oder zum Austausch be- reitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitgestellt Vernichtung von Aufzeichnungen 1 Die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltungen er- stellten Bild- und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen chaft an gefährdete Personen sowie an weitere Per- sonen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbrechens oder
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
Budget der Datenschutz- stelle im Kantonsrat. 3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus- gabenbefugnisse. 12 157.1 § 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung 1 Die oder der Daten zu einem hohen Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor. § 7c * Meldung von Datenschutzverletzungen 1 Das Organ meldet der Datenschutzstelle unverzüglich Rechtsan- sprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Einschränkung der Bekanntgabe an Organe 1 Das Organ lehnt die Bekanntgabe von
152.4 - Archivgesetz
Kompetenzzentrum für das kantonale und gemeindliche Archivwesen. Es a) fördert das Archivwesen; b) stellt sein archivisches Wissen den Archiven zur Verfügung; c) berät und unterstützt unentgeltlich die
159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausge- bildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden. 3 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf- stehen, können die entsprechenden Bildaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet wer- den. § 10 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und und Eigentü- mer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vor- gesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zu- ständigen Bewilligungsinstanz; c) betreibt
162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern, die zugelassenen elek- tronischen Identitäten und die z Problemen mit dem Login, bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die des Empfängers in vertraulicher Form zu übermitteln. § 18 Zeitpunkt der Mitteilung 1 Die Behörde stellt den Entscheid in der Fachanwendung oder in einem elektronischen Postfach auf einer anerkannten Z
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 24. Oktober 2020) Der Regi
933.211 - Verordnung über die Fischerei
berechtigt zum Bezug eines Hilfsperso- nenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fang- ausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2020) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F

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