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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Kanton Zug 414.131 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons
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921.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
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Kanton Zug 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirt
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512.1 - Polizeigesetz
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In- oder Ausland ausgetauscht oder zum Austausch be- reitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitgestellt Vernichtung von Aufzeichnungen 1 Die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltungen er- stellten Bild- und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen chaft an gefährdete Personen sowie an weitere Per- sonen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbrechens oder
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157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
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Budget der Datenschutz- stelle im Kantonsrat. 3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus- gabenbefugnisse. 12 157.1 § 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung 1 Die oder der Daten zu einem hohen Risiko einer Verletzung der Grundrechte der betroffenen Personen führen, zur Stellungnahme vor. § 7c * Meldung von Datenschutzverletzungen 1 Das Organ meldet der Datenschutzstelle unverzüglich Rechtsan- sprüche erforderlich sind. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Einschränkung der Bekanntgabe an Organe 1 Das Organ lehnt die Bekanntgabe von
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152.4 - Archivgesetz
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Kompetenzzentrum für das kantonale und gemeindliche Archivwesen. Es a) fördert das Archivwesen; b) stellt sein archivisches Wissen den Archiven zur Verfügung; c) berät und unterstützt unentgeltlich die
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159.1 - Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausge- bildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden. 3 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf- stehen, können die entsprechenden Bildaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet wer- den. § 10 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und und Eigentü- mer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vor- gesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zu- ständigen Bewilligungsinstanz; c) betreibt
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern, die zugelassenen elek- tronischen Identitäten und die z Problemen mit dem Login, bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die des Empfängers in vertraulicher Form zu übermitteln. § 18 Zeitpunkt der Mitteilung 1 Die Behörde stellt den Entscheid in der Fachanwendung oder in einem elektronischen Postfach auf einer anerkannten Z
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 24. Oktober 2020) Der Regi
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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berechtigt zum Bezug eines Hilfsperso- nenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fang- ausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. November 2020) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die F