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711.31-18-1.de.pdf
zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Staatskanzlei mit der Stellvertretung (kollektiv); e) über 500 000 Franken der Regierungsrat. 5 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 4 Bst. a–d gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen. 6 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründe- ten Fällen Abweichungen von Abs. 4 Bst. a–d bis Eigen- kapitals auf. 2 Der Rückstellungsspiegel zeigt auf, welche kurz- und langfristigen Rück- stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver- ändert haben. 3 Der Beteiligu
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; e) setzt für die Prüfung
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. * 2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um- fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 4. Strafanstalt Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün- dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf- wand direkt
417.1 - Sportgesetz
n- sports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. § 8 Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 Für den
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regi
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
untersagt haben, nicht ins Re- gister weitergeleitet werden dürfen. 3 Das kantonale Krebsregister stellt den zur Übermittlung von Datenermäch- tigten Personen schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die Dritte, insbesondere an Statistik- und For- schungsstellen weitergeben. 6 821.13 2 Das Krebsregister stellt sicher, dass aufgrund seiner Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Mitarbeiter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrichtung ei- ner Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT heruntergeladen werden. § 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten 1 Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar- beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf
157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutz

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