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711.31-18-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
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611.11 - Finanzhaushaltverordnung (FHV)
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Staatskanzlei mit der Stellvertretung (kollektiv); e) über 500 000 Franken der Regierungsrat. 5 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 4 Bst. a–d gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen. 6 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründe- ten Fällen Abweichungen von Abs. 4 Bst. a–d bis Eigen- kapitals auf. 2 Der Rückstellungsspiegel zeigt auf, welche kurz- und langfristigen Rück- stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver- ändert haben. 3 Der Beteiligu
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; e) setzt für die Prüfung
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. * 2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um- fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 4. Strafanstalt Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün- dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete Veränderungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz
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Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf- wand direkt
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417.1 - Sportgesetz
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n- sports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. § 8 Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 Für den
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153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
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Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regi
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821.13 - Verordnung über das Krebsregister
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untersagt haben, nicht ins Re- gister weitergeleitet werden dürfen. 3 Das kantonale Krebsregister stellt den zur Übermittlung von Datenermäch- tigten Personen schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die Dritte, insbesondere an Statistik- und For- schungsstellen weitergeben. 6 821.13 2 Das Krebsregister stellt sicher, dass aufgrund seiner Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen
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154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
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Mitarbeiter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Einrichtung ei- ner Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT heruntergeladen werden. § 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten 1 Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar- beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf
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157.12 - Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten (VIP)
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Kanton Zug 157.12 Verordnung über die Informationssicherheit von Personendaten * (VIP) Vom 16. Januar 2007 (Stand 19. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 7 des Datenschutz