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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
ten Ämter und Abteilun- gen; 3. das Obergericht und das Verwaltungsgericht und die ihnen unter- stellten Stellen; 4. die Datenschutzstelle und 5. die Ombudsstelle. l) Die kantonalen Schulen umfassen folgende Standardanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT-Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt Belange der kantona- len IT, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einer ande- ren Stelle übertragen sind. 2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Führung der IT und Genehmigung der
159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten 1 Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammen- arbeit mit der Datenschutzstelle aus. 2 Die Ausbildung umfasst mindestens: a) die Auswertung Aufzeichnungen; b) * die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit. 3 Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus. § 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei 1 Die
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
Vor der Verhängung der Disziplinarsanktion wird dem Gefangenen Gele- genheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen. 2 Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt die Direktion
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Mai–Juli durchgeführt. § 2 Weiterbildung nach der Anlehre 1 … * § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwoh- nen. § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
942.43-1-1.de.pdf
Regierungsmitglied in die FDKG. 3 Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem
612.12 - Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19-Kreditverordnung)
Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus. § 2 Höhe des Kredits 1 Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des C Budget 2020 eingestellten Beträgen maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung. * 2 Im Budget 2021 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfü- gung. * 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/013 1
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; e) setzt für die Prüfung
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 1. Februar 2021) Der Regie
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
vorgege- benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d setzt für die Prüfung

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