-
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
-
ten Ämter und Abteilun- gen; 3. das Obergericht und das Verwaltungsgericht und die ihnen unter- stellten Stellen; 4. die Datenschutzstelle und 5. die Ombudsstelle. l) Die kantonalen Schulen umfassen folgende Standardanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen inklu- sive Submissions- und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT-Teilprojektleitung bei allen IT-Projekten, die im IT-Projektportfolio aufgeführt Belange der kantona- len IT, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einer ande- ren Stelle übertragen sind. 2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Führung der IT und Genehmigung der
-
159.11 - Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
-
Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten 1 Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammen- arbeit mit der Datenschutzstelle aus. 2 Die Ausbildung umfasst mindestens: a) die Auswertung Aufzeichnungen; b) * die Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit. 3 Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus. § 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei 1 Die
-
332.312 - Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel (HO JVA Bostadel)
-
Vor der Verhängung der Disziplinarsanktion wird dem Gefangenen Gele- genheit gegeben, zur Sache Stellung zu nehmen. 2 Nach Abklärung des Sachverhalts und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügt die Direktion
-
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
-
Mai–Juli durchgeführt. § 2 Weiterbildung nach der Anlehre 1 … * § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwoh- nen. § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
-
942.43-1-1.de.pdf
-
Regierungsmitglied in die FDKG. 3 Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG Die FDKG: a. verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im Bereich der Geldspielpolitik; b. wählt i. die Mitglieder die Stelle der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz gemäss Art. 3 lit. a IVLW. 2 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt der Aufsichtsrat der GESPA an die Stelle der hängig sind. 5 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an die Stelle der Rekurskommission gemäss Art. 3 lit. c IVLW. Die amtierenden Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen
-
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
-
insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem
-
612.12 - Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19-Kreditverordnung)
-
Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus. § 2 Höhe des Kredits 1 Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des C Budget 2020 eingestellten Beträgen maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfügung. * 2 Im Budget 2021 stellt er dafür maximal 2,5 Millionen Franken zur Verfü- gung. * 1) BGS 611.1 2) BGS 153.1 GS 2020/013 1
-
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
-
b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; e) setzt für die Prüfung
-
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
-
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 1. Februar 2021) Der Regie
-
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
-
vorgege- benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d setzt für die Prüfung