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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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ng genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel. * 1a Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und lassen diese den Prü- fungsexpertinnen und -experten zusammen mit einer Information zuständige Schulleitungsmitglied leitet die Maturitätskonferenz. * 2 414.14 2 Die Maturitätskonferenz stellt unter Würdigung der Rundungsanträge ge- mäss den Paragraphen 12 und 13 die Ergebnisse fest und prüft verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Prüfungsexpertin bzw. dem -exper- ten rechtzeitig vor den mündlichen
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Arbeitsgruppe Innerschweiz und vereinigt die Verantwortlichen der für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Vereinba- rungskantone. * 7 AGI-A steht als Abkürzung für die Arbeitsgruppe der Ausbildungsverant- Ausbildungsprogramm (Kursort, Kursbezeichnung, Daten, Lehrpersonal und Teilnehmerzu- teilung) und stellen den Entwurf den Vereinbarungskantonen zur Ver- nehmlassung zu bis spätestens am 31. August. c) Bis spätestens am 1. Mai der ZPDK jährlich Bericht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Die Standortkantone stellen der AGI bis spätestens am 1. März die notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Der Bericht beinhaltet
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612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
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b) reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein; c) richtet eine Auskunftsstelle ein; d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; e) setzt für die Prüfung
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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Vereinbarungskanton gehö- ren, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Er- stellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Ver- einbarungskantone an den Bau des Gebäudes
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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ege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie- hen, die in einer arch Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein. * 2 Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwel- che Änderungen leisten wäre. 3 Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Absonde- rung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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2 dieser Verordnung vor. 2 Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache bei der Paritätischen Aufsichtskommission Kantonsregierungen genehmigen die Wahl der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters durch die Pari- tätische Aufsichtskommission. 2 Anstellungsbehörde für die übrigen Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig. 2 Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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Erziehungsberechtigte und an das zu- ständige Mitglied der Angebotsleitung. § 16 Schwere Verstösse 1 Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank- heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur sel
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153.766 - Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion (DelV GD)
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rinnen und Apothekern (§ 15 Abs. 2 GesV). Ziff. 6 Stellvertretung 1 Im Verhinderungsfall übt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die delegierten Befugnisse aus. 1) BGS 925.11 2) nicht den Betrieb von stationären Betten erfordert; d) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesund Erteilung von Betriebsbewilligungen (§ 26 Abs. 1 GesG); c) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 GesV); d) die Erteilung und der Entzug von Assistenzbewilligungen