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1984.04c - Beilage 3
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. Seite 2/2 4 Die Polizei entscheidet über den Kostener- satz, stellt die Kosten in Rechnung und zieht die- se ein. 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. 6 Soweit die Polizei
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1984.04a - Beilage 1
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betreffend Wegweisung, Rückkehrverbot und Kontaktsper- re (§ 17) sowie Verfügungen betreffend Sicher- stellung (§ 27 Abs. 2) haben keine aufschieben- de Wirkung, soweit dies nicht durch die Präsi- dentin oder
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1984.08 - Antrag der vorberatenden Kommission
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nach dem für die Benüt- zung des Rettungsdienstes jeweils geltenden Gebührentarif. 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. 6 Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder einer
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1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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ausformulierten Entwurf oder zu zent- ralen Einzelfragen (Beispiel: Finanzierungsmodell, Rechtsform) Stellung nimmt, wird vor- gängig die Kommission angehört. 3.3. Änderung bestehender Konkordate Anhörung bei
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1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Vorlage Nr. 1991.1 Laufnummer 13611 Kantonsratsbeschluss über die Auflösung des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. No
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1990.1 - Interpellationstext
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dürfen. Zurzeit wird im Kanton Zürich in einer Arbeitsgruppe ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Es stellen sich nun die nachfolgenden Fragen, wie im Kanton Zug dieses Problem angegangen werden soll: 1. Was
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2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 2002.5 Laufnummer 13755 Änderung des Steuergesetzes – viertes Revisionspaket Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 5. Mai 2011 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte D
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2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
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die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. § 106bis (neu) Verlustscheinbewirtschaftung Schweiz für kurze Dauer bzw. als Wochenaufenthalterin oder als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 79
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2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. § 106bis (neu) Verlustscheinbewirtschaftung Schweiz für kurze Dauer bzw. als Wochenaufenthalterin oder als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 79
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2002.8 - Antrag der FDP- und der SVP-Fraktion zur 2. Lesung
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der SVP-Fraktion zur 2. Lesung vom 15. Juli 2011 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellen die FDP- und die SVP-Fraktion zur 2. Lesung der Änderung des Steuergesetzes (viertes Revisionspaket)