Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8920 Inhalte gefunden
1984.04c - Beilage 3
. Seite 2/2 4 Die Polizei entscheidet über den Kostener- satz, stellt die Kosten in Rechnung und zieht die- se ein. 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. 6 Soweit die Polizei
1984.04a - Beilage 1
betreffend Wegweisung, Rückkehrverbot und Kontaktsper- re (§ 17) sowie Verfügungen betreffend Sicher- stellung (§ 27 Abs. 2) haben keine aufschieben- de Wirkung, soweit dies nicht durch die Präsi- dentin oder
1984.08 - Antrag der vorberatenden Kommission
nach dem für die Benüt- zung des Rettungsdienstes jeweils geltenden Gebührentarif. 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. 6 Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder einer
1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
ausformulierten Entwurf oder zu zent- ralen Einzelfragen (Beispiel: Finanzierungsmodell, Rechtsform) Stellung nimmt, wird vor- gängig die Kommission angehört. 3.3. Änderung bestehender Konkordate Anhörung bei
1991.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1991.1 Laufnummer 13611 Kantonsratsbeschluss über die Auflösung des Konkordats betreffend die Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 16. No
1990.1 - Interpellationstext
dürfen. Zurzeit wird im Kanton Zürich in einer Arbeitsgruppe ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Es stellen sich nun die nachfolgenden Fragen, wie im Kanton Zug dieses Problem angegangen werden soll: 1. Was
2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Vorlage Nr. 2002.5 Laufnummer 13755 Änderung des Steuergesetzes – viertes Revisionspaket Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission vom 5. Mai 2011 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte D
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. § 106bis (neu) Verlustscheinbewirtschaftung Schweiz für kurze Dauer bzw. als Wochenaufenthalterin oder als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 79
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. § 106bis (neu) Verlustscheinbewirtschaftung Schweiz für kurze Dauer bzw. als Wochenaufenthalterin oder als Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung im Kanton erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 79
2002.8 - Antrag der FDP- und der SVP-Fraktion zur 2. Lesung
der SVP-Fraktion zur 2. Lesung vom 15. Juli 2011 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellen die FDP- und die SVP-Fraktion zur 2. Lesung der Änderung des Steuergesetzes (viertes Revisionspaket)

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch