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2037.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
den er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. 3 Der Kanton kann in begründeten Fällen an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regie- rungsrat c) Pflegeheime, d) Pflegewohnungen 5 Abs. 3 a.F. wird zu Abs. 5 § 4 Abs. 2 und 3 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen dafür, dass die Kostenanteile für die betroffenen Personen finanziell tragbar sind. 3 Die Gemeinden stellen die Versorgung in der ambulanten und stationä- ren Akut- und Übergangspflege sicher; hiefür tragen
2037.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Dezember 2011
den er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. 3 Der Kanton kann in begründeten Fällen an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regie- rungsrat c) Pflegeheime, d) Pflegewohnungen 5 Abs. 3 a.F. wird zu Abs. 5 § 4 Abs. 2 und 3 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen dafür, dass die Kostenanteile für die betroffenen Personen finanziell tragbar sind. 3 Die Gemeinden stellen die Versorgung in der ambulanten und stationä- ren Akut- und Übergangspflege sicher; hier für tragen
2037.2 - Antrag des Regierungsrates
jenen Anteil am Tarif, den er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. 3 Der Kanton kann an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regierungsrat c) Pflegeheime, d) Pflegewohnungen 5 Abs. 3 a.F. wird zu Abs. 5 § 4 Abs. 2 und 3 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen dafür, dass die Kostenanteile für die betroffenen Personen finanziell tragbar sind. 3 Die Gemeinden stellen die Versorgung in der ambulanten und stationä- ren Akut- und Übergangspflege sicher; hiefür tragen
2037.7 - Antrag von Daniel Eichenberger zur 2. Lesung
Eichenberger zur 2. Lesung vom 14. September 2011 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellt Daniel Eichenberger, Baar, zur 2. Lesung der Neuordnung der Spitalplanung und -finanzierung folgenden der Versicherer und der Versicherten und nicht bei der Zuger Regierung. - Eine Mengenbegrenzung stellt im neuen System also kein Kostenkontrollinstrument dar, sondern ist lediglich noch ein „Machtinstrument“
1896.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1896.2 Laufnummer 13463 Interpellation der Alternativen Grünen Fraktion betreffend Zuger Wanderungsbilanz - Wer kommt, wer geht? (Vorlage Nr. 1896.1 - 13306) Antwort des Regierungsrates vo
1898.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
anhalten und in den übrigen Zeiten die Busbucht benützen. Seite 3/4 1898.3 - 13397 Die Kommission stellte sich die Frage, ob ein Tropfenzählersystem in Oberwil oder Walchwil - unter Verzicht auf eine Busspur beim Casino. Bei den Querungen werden die Radfahrenden neu mit Inseln geschützt. Die Kommission stellte fest, dass es aufgrund der Platzverhältnisse keine bessere Lösung gibt. Nach intensiver Debatte war sich bewusst, dass die Artherstrasse in einem schlechten Zustand ist und saniert werden muss. Dabei stellte sich die Frage, ob die Strasse ohne Bus- Seite 4/4 1898.3 - 13397 spur saniert werden könnte, jedoch
1894.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
Zug und Euwmatt in Unterägeri in der Detailberatung gut. 4. Antrag Die Kommission für Hochbauten stellt fest, dass 1. der Ausbau einer dritten Wohngruppe im Zentrum Sonnhalde der kantonalen Planung entspricht
1894.1c3 - Beilage CCC
04.11.2009 Totale pro BKP 3-stellig Gesamt pro BKP Gruppe 2-stellig Gesamt pro BKP Gruppe 1-stellig 2 Gebäude 80'000.00 28 Ausbau 2 80'000.00 281.4 Bodenbeläge Naturstein 20'000.00 281.7 Bodenbeläge H
1898.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Nein-Stimme auf die Vorlage eingetreten. In der Detailberatung zu § 1 des Kantonsratsbeschlusses stellte ein Stawiko-Mitglied in den Raum, in der Bestimmung die Busspur aus dem Antrag des Regierungsrates
1909.2 - Antrag des Regierungsrates
Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die ei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die kann das eingrei- fende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben

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