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1909.4 - Ergebnis 1. Lesung im Kantonsrat
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Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die ei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die kann das eingrei- fende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben
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1909.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Dezember 2010
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Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die ei wegen der besonderen Dringlichkeit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die kann das eingrei- fende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben
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1909.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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der Kantone rund 1600 Personen. Ging man ursprünglich noch davon aus, der Bund stelle das fehlende Personal an und stelle es den Kantonen zur Verfügung, entschied sich der Bund, die Armee vermehrt auch attraktiven Wohnlagen und Arbeitsplätzen. Dies bringt der Polizei quantitativ Mehraufwand. Gleichzeitig stellt dies aber auch hohe qualitative Anforderun- gen. Um diese Aufgaben im Dienste unserer Bevölkerung werden. Die Schweiz unterhält 700 Anti- Terror-Spezialisten, was sehr viel ist. In der Zentralschweiz stellt sich die gleiche Frage: Wenn ein Kanton eine Verhaftung einer äusserst renitenten Person vornehmen
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1918.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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beantragte die Streichung von Bst. c, wonach die Behörden bei nachgewiesener Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Person die Gebühren reduzieren können. Das Mitglied vertrat die Ansicht, dass ein solches Kriterium g von Fr. 20'000.– auf die jeweilige Amtshand- lung bezieht. § 8 Abs. 2 Ein Kommissionsmitglied stellte zur Diskussion, im Gesetzestext das Wort «kommerziell» ex- plizit zu erwähnen. Die Kommission kam – mit 7 : 7 Stimmen, bei Stichentscheid des Präsidenten, ab. § 9 Abs. 1 Ein Kommissionsmitglied stellte den Antrag, den Begriff «Kostendeckungsprinzip» durch den Begriff «Kostenbeteiligungsprinzip» zu
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1918.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Abänderung gesetzliches Vorkaufsrecht Fr. 300.00 bis Fr. 800.00 l) Gründungen, Beschlüsse und Fest- stellungen im Gesellschaftsrecht sowie nach Fusionsgesetz Fr. 400.00 bis Fr. 15’000.00 m) Bürgschaftserklärung öffentlichenAufgaben Gebühren erheben. Die Gebührenregelung ist vom Re- gierungsrat bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde vorgängig zu geneh- migen. § 7 Teuerungsanpassung 1 Die zuständigen Behörden passen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen im Gemeingebrauch Gebühren und stellen ihre Auslagen in Rechnung. 2 Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so
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1918.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2011
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Abänderung gesetzliches Vorkaufsrecht Fr. 300.– bis Fr. 800.– l) Gründungen, Beschlüsse und Fest- stellungen im Gesellschaftsrecht sowie nach Fusionsgesetz Fr. 400.– bis Fr. 15’000.– m) Bürgschaftserklärung öffentlichenAufgaben Gebühren erheben. Die Gebührenregelung ist vom Re- gierungsrat bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinde vorgängig zu geneh- migen. § 7 Teuerungsanpassung 1 Die zuständigen Behörden passen sowie für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Sachen im Gemeingebrauch Gebühren und stellen ihre Auslagen in Rechnung. 2 Sind an der Amtshandlung mehrere Verwaltungseinheiten beteiligt, so
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1918.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Kommission ist gemäss Ihrem Bericht Nr. 1918.3 - 13541 einstimmig auf die Vorlage eingetreten und stellt verschiedene Änderungsanträge, die in der Beilage zu ihrem Be- richt in einer synoptischen Darstellung dass die Formulierung nicht mehr korrekt ist. Ohne der Redak- tionskommission vorgreifen zu wollen stellt die Stawiko folgenden Formulierungsantrag zu § 10 Abs. 2: � «Die Benützungsgebühr kann für Personen
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1935.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Feuerwehrpflicht und damit auch die Ersatzabgabe aufgehoben (Motion Uebelhart/Wicky und weitere), stellte sich diese Frage für die Mitarbeitenden der Zuger Polizei und des Rettungsdienstes RDZ nicht mehr
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1936.4 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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Der Leiter der kantonalen Finanzverwaltung erläuterte die Vertragsverhandlungen mit dem Bund und stellte fest, dass der Aktienkaufpreis von 787 Franken sich aus der Abgeltung des Nominalwerts sowie für regelmässig aus dem Kreis der gemeindlichen Vertretung. Es wurde erläutert, dass mit der neuen Stellung des Kantons als Mehrheitsaktionär nicht zwingend bereits eine andere Zusammensetzung des Verwaltungsrats
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1936.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Vorlage Nr. 1936.5 Laufnummer 13551 Änderung des Kantonsratsbeschlusses betreffend Beteiligung des Kantons und der Gemeinden an der Erhöhung des Aktienka- pitals der Zugerland Verkehrsbetriebe AG (ZVB