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1980.2 - Antrag des Obergerichts
Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (§ 33 GOG) und leisten dabei Pikett-Dienst. 4 Die Stellvertretung der Einzelrichterinnen und Einzelrichter bei kurz- fristiger Abwesenheit oder anderweitiger bzw. dem vom Präsidium bestimmten Einzelrichterin bzw. Einzelrichter (§ 32 Abs. 2 GOG). Sie bzw. er stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 2 Bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger
1992.6a - Beilage: Revisionsbericht Nr. 75 - 2016
Finanzkontrolle Kanton Zua fTr^'^Jteß'd^u^ BerichtNr-75^°16 l Ö ll- üEZ 16 H 5 7~^ 30:November2016~ \^. '.*^ ^t^ T ^'^r-^v.'a'i',1^"'^":''s"'^ CESS^k^S^°4L-^£2i^^^.^J^^^ "•—»mwsw^i REVISIONSBERICHT LA
2005.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
leistende Investitionsbeitrag von 265'000.00 Franken liegt damit klar im öf- fentlichen Interesse. Es stellt sich die Frage, ob die Summe von 265'000.00 Franken als Nachtrag zu den bereits am 3. Mai 2007 an
2005.3a - Beilage 1
betreffend Wegweisung, Rückkehrverbot und Kontaktsper- re (§ 17) sowie Verfügungen betreffend Sicher- stellung (§ 27 Abs. 2) haben keine aufschieben- de Wirkung, soweit dies nicht durch die Präsi- dentin oder
2023.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 2023.2 Laufnummer 13835 Interpellation der Fraktion Alternative - Die Grünen betreffend private Sicherheits- und Militärfirmen im Kanton Zug (Vorlage Nr. 2023.1 - 13703) Antwort des Regier
2022.1 - Interpellationstext
man die Fachhochschule für Wirtschaft stärkt. Die Interpellanten stellen dem Regierungsrat des Kantons Zug die folgenden Fragen: • Wie stellt sich der RR zum Aufbau eines Bereichs/einer Fakultät Wirtschaft
2023.1 - Interpellationstext
Dieser wurde in der Rundschau vom 23. Februar 2011 thematisiert. Die Fraktion Alternative – Die Grünen stellt der Regierung folgende Fragen: 1) Was meint der Regierungsrat zu den vom Bundesamt für Justiz (BJ)
2025.3a - Beilage
Gemeinden obliegt. 2 Der Grundbuchverwalter ist der bisherige Hypo- thekarschreiber; dessen Stellvertreter der bisherige Hypothekarsekretär. Die Besoldung und Amtsbürg- schaft des Grundbuchverwalters at bestellten Schät- zungskommission nehmen amtliche Schätzungen (Art. 618 und 830 ZGB) vor und stellen die Belas- tungsgrenze (Art. 848 ZGB) fest. 2 Der Regierungsrat a) regelt die Organisation und das Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG nehmen amtliche Schätzungen (Art. 618) vor und stellen die Belastungsgrenze fest. § 3 Schätzungskommission 1 Redaktionelle Änderung: "… amtliche Schätzungen
2026.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
gung von abgebauten sowie temporär nicht besetzten Stellen sowie der Mutationseffekte wurden zwischen 2006 und 2010 im Durchschnitt 22.6 neue Stellen pro Jahr geschaffen. Diese werden zum Teil für die Leitlinie auf den Erfahrungswert von 1.0% pro Jahr fest. 8.2.3. Unbesetzte Stellen und Mutationseffekte Temporär unbesetzte Stellen und Mutationseffekte führen zu einem tieferen Personalaufwand. Der Umfang folgt zusammen: +1.8% pro Jahr durch neue Stellen*) –0.5% pro Jahr durch temporär nicht besetzte Stellen und Mutationseffekte*) +1.0% pro Jahr durch individuelle Beförderungen und TREZ +0.4% pro Jahr durch
2025.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG nehmen amt- liche Schätzungen (Art. 618 ZGB) vor und stellen die Belastungsgrenze fest. § 7 Grundbuch- und Vermessungsamt Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist

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