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2645.2 - Antwort des Regierungsrats
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auf Personen und Familien mit kleineren und mittleren Einkommen? Die steigenden Gesundheitskosten stellen für die grosse Mehrheit der Bevölkerung eine erheb- liche Belastung dar. Nicht selten übertreffen
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2645.1 - Interpellationstext
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steht auf kantonaler Ebene das Instrument der Prämienverbilligung zur Verfü- gung. Unsere Fraktion stellt daher folgende Fragen: 1. Wie beurteilt der Regierungsrat die Auswirkungen der steigenden Gesund
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2646.1 - Interpellationstext
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Predictive Policing. Da der Einsatz von Algo- rithmen zumeist unsichtbar im Hintergrund erfolgt, stellen sich folgende Fragen: 1. Welche Regierungs- und Verwaltungshandlungen welcher kantonalen und kommunalen
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2652.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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15350 Seite 13/20 dass ein fehlendes Kommissionsmitglied an der nächsten Sitzung einen solchen Antrag stell e, um dann auch noch seine Stimme abgeben zu können. Die Kommission nahm den Rückkommensantrag mit darauf sind in der Detailberatung in Kapitel 4 erwähnt. 3. Eintretensdebatte Ein Kommissionsmitglied stellte die Frage, ob der Regierungsrat mit der vorliegenden Teilrevi- sion eine geheime Absicht verfolge praxisgerechten Verordnung ergänzt. Die ad-hoc-Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und stellt in der Detailbera- tung einige Änderungsanträge (siehe Kapitel 4). 2. Ausgangslage Der Regierungsrat
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2652.2 - Antrag des Regierungsrats
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Hinweis auf ein neues Projekt mit der Zusatzbezeichnung «Fertigstellungskredit». Ein Fertig- stellungskredit ist gemäss den Bestimmungen für den zu Grunde liegenden Ob- jektkredit zu führen und abzurechnen; gation. 4 Im Regierungsrat führt der Landammann oder die Frau Landammann den Vor- sitz. Die Stellvertretung obliegt dem Statthalter oder der Frau Statthalter, bei Ver- hinderung dem amtsältesten Mitglied Funktionen der Anweisungsberechtigung und der Zahlungserfassung sind personell zu trennen. § 41 Stellung 1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie un- terstützt a) den
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2652.4a - Beilage Synopse
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Funktionen der Anweisungsberechtigung und der Zahlungserfassung sind personell zu trennen. § 41 Stellung § 41 Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu) 3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Finanzdi- rektion zugeordnet drei Jahren nach Inkrafttreten des Ge- setzes. 3 Den Bürger- und Kirchgemeinden wird für die Um- stellung der Rechnungslegung auf das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Ge- meinden ausstehenden Summe stehen. 1 Auf Forderungen kann verzichtet werden, wenn a) (neu) die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss; b) (neu) der Aufwand oder die prozessualen
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2652.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Zukunft die Budgets bzw. die Jahresrechnungen darge- stellt werden sollen. Selbstredend geht die Stawiko davon aus, dass sie zu dieser Thematik Stellung beziehen kann.» Der Finanzdirektor hat uns informiert Schuldenbremse nicht eingehalten werden. Im Nachgang zur Sitzung hat die Finanzdirektion eine Stellungnahme erarbeitet, deren Inhalt nachfolgend wiedergegeben wird: a) Budgetbeschluss des Kantonsrats Gemäss richt Nr. 2652.1 - 15239. Die vorberatende Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und stellt gemäss ih- rem Bericht Nr. 2652.3 - 15350 einige Änderungsanträge. Eintreten war auch in der Stawiko
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2652.3a - Beilage Synopse
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Funktionen der Anweisungsberechtigung und der Zahlungserfassung sind personell zu trennen. § 41 Stellung § 41 Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu) 3 Die Finanzkontrolle ist administrativ der Finanzdi- rektion zugeordnet drei Jahren nach Inkrafttreten des Ge- setzes. 3 Den Bürger- und Kirchgemeinden wird für die Um- stellung der Rechnungslegung auf das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Ge- meinden ausstehenden Summe stehen. 1 Auf Forderungen kann verzichtet werden, wenn a) (neu) die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss; b) (neu) der Aufwand oder die prozessualen
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2652.8 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission zur 2. Lesung
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zusätzliche Abschreibungen neu formuliert werden? Zusätzlich: Ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen? Stellen sich allenfalls weitere Fragen? Sobald die Vorlage für die Teilrevision erarbeitet ist, erfolgt eine beizubehalten und sich somit für die degressive Abschreibungsme- thode ausgesprochen. Auf die 2. Lesung stellt der Regierungsrat noch einmal den Antrag, dass sich der Kanton Zug der Mehrheit der Kantone anschliessen zu § 14 Abschreibung Verwaltungsvermögen Sollte der Kantonsrat den Hauptanträgen nicht stattgeben, stellt der Regierungsrat folgenden Eventualantrag: «Das geltende Recht sei beizubehalten und der Regierungsrat
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2652.7 - Antrag des Regierungsrats zur 2. Lesung
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zu beantwor- ten sind, die in einer Vernehmlassung den betroffenen Institutionen und Parteien zur Stellun g- nahme vorzulegen sind. Nach der Vernehmlassung ist der ordentliche parlamentarische Ge- setzg zusätzliche Abschreibungen neu formuliert werden? - Zusätzlich: Ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen? - Stellen sich allenfalls weitere Fragen? Sobald die Vorlage für die Teilrevision erarbeitet ist, erfolgt eine Herren Gestützt auf § 73 der Geschäftsordnung des Kantonsrats vom 28. August 2014 (GO KR; BGS 141.1) stellt der Regierungsrat zur 2. Lesung der Änderung des Finanzhaushaltgesetzes folgende Anträge: 1. Hauptantrag