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2659.3 - Antrag des Regierungsrats (Organisationsgesetz)
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(ID 1373) Synopse Änderung des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 30. August 2016; Vorlage Nr. 2659.3 (Laufnu
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2658.1b - Beilage - RRB vom 22.07.2016 (Laurent Krähenbühl)
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und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1), beschliesst: 1. Der Regierungsrat stellt fest, dass für die auf den 25. September 2016 angesetzte Er- ganzungswahl für ein Mitglied des K
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2658.1c - Beilage - RRB vom 22.07.2016 (Felizia Huber Meier))
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und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1), beschliesst: 1. Der Regierungsrat stellt fest, dass für die auf den 25. September 2016 angesetzte Er- gänzungswahl für ein Ersatzmitglied
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2658.1a - Beilage - RRB vom 22.07.2016 (Carmela Frey)
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und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1), beschliesst: 1. Der Regierungsrat stellt fest, dass für die auf den 25. September 2016 angesetzte Er- gänzungswahl für ein Mitglied des K
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2659.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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der Regierungsrat auf den Seiten 6–15 seines Zwischenberichts vom 19. September 2016 ausführlich Stellung (siehe Beilage 3 zum Kommissionsbericht). Die Re- gierung beantragt darin die Nichterheblicherklärung
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2670.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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und Zug, vom Bund Schweizer Architekten, von Holzbau Schweiz sowie von Pro Natura. Zusätzliche Stellungnahmen sind keine eingegangen. Folgende Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer Architektur-, Holz- und Umweltverbänden zur Vernehmlassung bis am 1. Juli 2016 unterbreitet. Keine Stellungnahme ist eingegangen von der Partei Alternat i- ve – die Grünen Zug, der Piratenpartei Zentralschweiz Energieträgern ist das Verbrennen von Energie- holz CO2-neutral. Die Förderung von einheimischem Holz stellt überdies sicher, dass der Zuger Wald weiterhin gepflegt wird und so seine zahlreichen Funktionen
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2667.2 - Antwort des Regierungsrats
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Ar- beit (Flyer verteilen, Plakatieren), d.h. rund hundert Franken, aufgewendet. - GIBZ: Das GIBZ stellte für die beiden Theatervorstellungen vom 26. Oktober 2016 und 3. November 2016 jeweils die Aula u Berufsfachschule hat einen eigenständigen Bildungsauftrag; sie fördert die tatsächliche Gleich- stellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen durch verbucht wor- den. Weil nun die Aula für die beiden Abendveranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung ge- stellt wurde, ergibt sich eine Ertragsminderung von zweimal 105 Franken, total 210 Franken (Tarif für soziale
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2671.1 - Antwort des Regierungsrats
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dass diese Person die Voraussetzungen für die zu besetzende Stelle optimal erfüllt. In solchen Fä l- len kann es durchaus Sinn machen, die Stelle nicht auszuschreiben. Auf der anderen Seite können Berufu Bewerbenden, sofern eine qualifizierte in - terne Nachfolge verfügbar ist, welche die frei werdende Stelle besetzen soll. Da die Stärken und Schwächen der Bewerbenden bestens bekannt sind, erübrigt sich in Tabelle sind folgende Bemerkungen zu beachten: - Bei der Anzahl Anstellungen sind nicht nur neue Stellen (z. B. KES) und Wiederbesetzun- gen vakanter Stellen, sondern auch interne Reorganisationen (neue
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2617.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
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budgetierten Stellen (Kantonale Verwaltung und Richterliche Behörden) um 39,54 Stellen unterschritten (- 2,15 %), wobei das Total der effektiv besetzten Stellen gegenüber dem Vorjahr um 1,81 Stellen tiefer liegt eine Rechtsgrundlage gibt. Die Stawiko fordert die Baudirektion auf, den Personaletat um 10 Stellenprozente zu red u- zieren und keine Aufgaben für die private Parkleitsystem Zug AG mehr zu erbringen. 40 - 15.40 Bemerkungen: - Enthalten sind alle Stellen für Festangestellte (inkl. Projekt- und drittfinanzierte Stellen). - Nicht enthalten sind die Stellen für Hilfskräfte, Aushilfen, Fachpersonal und Personal
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2619.1a - Beilage RRB
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und Abstimmungsgesetz, WAG) vom 28. September 2006 (BGS 131.1), beschliesst: 1. Der Regierungsrat stellt fest, dass für die auf den 5. Juni 2016 angesetzte Ergänzungs- wähl für ein Mitglied des Obergerichts