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2560.1 - Interpellationstext
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gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 1. Gemäss Spitalgesetz § 4 sind die Gemeinden für die stationäre Langzeitpflege (Alters - und Pflegeheime) zuständig und stellen für ihre Bevölkerung die
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2563.2 - Antwort des Regierungsrats
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Gewässer keine Gewässerverunreinigung er- folgt. Die Abteilung Wasserbau verzichtete auf eine Stellungnahme und das Amt für Denkma l- pflege und Archäologie prüfte das Bauvorhaben in Bezug auf den Umge Unfälle sind meistens gravierend und enden oft mit schweren Wirbelsäulenverletzungen. Badegäste stellen in gut ausgestatteten Naturbädern hohe Anforderungen an die Sicherheit, wie namentlich beim Zuger 1. a) Wie lauten die bundesrechtlichen Vorschriften für den Bau eines Sprungturms? Ein Schwimmbad stellt ein Werk im Sinn von Art. 58 Obligationenrecht vom 30. März 1911 (OR; SR 220) dar. Ein Werk muss
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2561.1 - Interpellationstext
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in den Fächern Französisch, Religionskunde und Tastaturschreiben gestrichen werden. Diesbezüglich stellen wir Ihnen folgende Fragen: 1. Wie begründet der Regierungsrat die Massnahme 3.81 des Entlastungsprogramms
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2565.2 - Bericht und Antrag der Kommission
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Kommissionssitzung machte die Vertretung des Initiativkomitees Ausführungen zur Initiative. Sie stellte fest, dass der regierungsrätliche Bericht inhaltlich, methodisch und ar- gumentativ schwach sowie tonsrat die Initiative an den Regierungsrat. Der Regierungsrat nahm am 5. April 2016 zur Initi a- tive Stellung und beantragte deren Ablehnung. In der Folge wurde das Geschäft einer ad-hoc vorberatenen Kommission tiger Wohnraum im Kanton Zug» umzusetzen. Die Initiative orientie- re sich an diesem Bericht und stelle ein Mittel dar, Regierung und Parlament mit der Umse t- zung der empfohlenen Massnahmen verbindlich
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2565.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Zusamme n- arbeit von Kanton und Gemeinden mit allen im Wohnungsbau tätigen Kreisen voraussetzt. Stellvertretend ist die Erstellung von 24 preisgünstigen Alterswohnungen der Gemeinde Baar und der Genossenschaft JUSO JungsozialistInnen die Gesetzesinitiative «für bezahlbaren Wohnraum» ein. Die Staatskanzlei stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 fest, dass die mit 2105 gültigen Unterschriften eingereichte basierten Wohnungsbau reserviert wird, soll ein Ausnüt- zungszuschlag gewährt werden können. 3. Stellungnahme des Regierungsrats Die Gesetzesinitiative greift ein sozialpolitisch wichtiges Anliegen auf, wie
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2565.3 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
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spricht sich klar für das Anliegen der InitiantInnen aus und nimmt im folgenden Minderheitsbericht Stellung zu den Ausführungen der Regierung (Bericht 2565.1 und Bericht und Antrag der Kommission inklusive Ungenaue Berechnung betreffend Prozentsatz bezahlbarer Wohnungen Der folgende Abschnitt nimmt konkret Stellung zum vom Regierungsrat an der Kommissionssi t- zung erstmals veröffentlichten Berechnungsmodell
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2567.2 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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1 lit. a der Ver- fassung des Kantons Zürich). 2.2 Stellungnahme des Regierungsrats und der Justizprüfungskommission Nachfolgend wird die Stellungnahme der Regierung, welche sich im Wesentlichen an die auf einen Mitbericht. Am 11. Dezember 2015 gab das Verwaltungsgericht den Verzicht auf seine Stellungnahme bekannt mit dem Hinweis, dass die Frage der "Einheit der Materie" vom Schweizerischen Bundesgericht Müssten die Bürgerinnen und Bürger zu mehreren Themen aufs Mal mit einem einzigen „Ja“ oder „Nein“ Stellung neh- men, würden sie in eine Zwangslage versetzt, die ihnen keine freie Wahl zwischen den einze
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2567.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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Luzern, Art. 28 Abs. 1 lit. a der Ver- fassung des Kantons Zürich). 2.2 Stellungnahme des Regierungsrats Nachfolgend wird die Stellungnahme der Regierung, welche sich im Wesentlichen an die eben erwähnte herrschende auf einen Mitbericht. Am 11. Dezember 2015 gab das Verwaltungsgericht den Verzicht auf seine Stellungnahme bekannt mit dem Hinweis, dass die Frage der "Einheit der Materie" vom Schweizerischen Bundesgericht Müssten die Bürgerinnen und Bürger zu mehreren Themen aufs Mal mit einem einzigen „Ja“ oder „Nein“ Stellung ne h- men, würden sie in eine Zwangslage versetzt, die ihnen keine freie Wahl zwischen den einzel-
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2565.0 - Gesetzesinitiative für bezahlbaren Wohnraum: Wortlaut
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Wohnsitz in dieser Gemeinde unterzeichnen; die Unterzeichnung hat handschriftlich zu erfolgen, Stellvertretung ist nicht möglich. Name und Vorname Blockschrift Geburtstag Strasse Unterschrift KontrolleT M gemeinnützige Wohnbauträgerinnen und gewähren ihnen zinsvergünstigte Darlehen. » Kanton und Gemeinden stellen eigene Grundstücke gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen zur Verfügung. » Kanton und Einwohnergemeinden
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2565.2b - Beilage 2: Unterschriftenbogen
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Wohnsitz in dieser Gemeinde unterzeichnen; die Unterzeichnung hat handschriftlich zu erfolgen, Stellvertretung ist nicht möglich. Name und Vorname Blockschrift Geburtstag Strasse Unterschrift KontrolleT M gemeinnützige Wohnbauträgerinnen und gewähren ihnen zinsvergünstigte Darlehen. » Kanton und Gemeinden stellen eigene Grundstücke gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen zur Verfügung. » Kanton und Einwohnergemeinden