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1629.2 - Antrag des Regierungsrates
Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz) Änderung vom …………….. 2008 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschlies
1649.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Finanz- planungsfunktionen auf die Direktion des Innern zukommen, die einerseits mit dem bisherigen Stellenbestand nicht erfüllt werden können und andererseits auch andere fachliche Qualifi- kationen in den Bereichen regierungs- rätliche Vorlage sieht eine Befristung der 80 % Stelle per 2012 vor. Dann wird zu überprüfen sein, in welchem Umfang die Stelle weitergeführt werden soll. Aus der Kommission wurde auch die in den Bst. a bis d genannten Stellen gilt. Ferner beschloss sie, im Einleitungssatz zu verdeutlichen, dass sich die Auskunftspflicht der anschliessend genannten Stellen nach den Art. 11 und 12 RHG richtet
1649.4 - Synopse
n Kommission des Kantonsrats vom 28. April/26. Mai 2008 § 6 Zuständige Stelle Die Direktion des Innern ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durch- führung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung Nachführung von Wohnungsidentifikatoren Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten, gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgeltlich zur Verfügung und Kommunikationsmitteln ein. 3. Abschnitt AHV-Versichertennummer § 8 AHV-Versichertennummer Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht be- traut sind, dürfen zu diesem Zweck
1649.2 - Antrag des Regierungsrates
Sie stellen ihre Daten den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmitteln unentgeltlich zur Verfügung. 4 Das Amt für Informatik und Organisation verwaltet und koordiniert diese Daten und stellt die Wohnungsnum- mern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. § 6 Zuständige Stelle Die Direktion des Innern ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung Nachführung von Wohnungsidentifikatoren Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten, gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt- lich zur Verfügung
1649.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Januar 2009
Wohnungsnum- mern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. § 6 Zuständige Stelle Die Direktion des Innern ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung Nachführung von Wohnungsidentifikatoren Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt- lich zur Verfügung und Kommunikationsmitteln ein. 3. Abschnitt AHV-Versichertennummer § 8 AHV-Versichertennummer Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck
1649.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Wohnungsnum- mern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. § 6 Zuständige Stelle Die Direktion des Innern ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung Nachführung von Wohnungsidentifikatoren Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten, gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt- lich zur Verfügung und Kommunikationsmitteln ein. 3. Abschnitt AHV-Versichertennummer § 8 AHV-Versichertennummer Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck
1649.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
0.8 PE handelt es sich um eine bis Ende 2012 befristete Stelle. Befris- tete Stellen werden ausserhalb des Stellenplafonds geführt. Somit erübrigt sich auch die Anpassung des sich zurzeit in Vernehmlassung Ziffer II. der Übergangs und Schlussbestim- mungen zu streichen. Die Bewilligung für die befristete Stelle ist über das Budget einzuholen. Wir wurden informiert, dass die für die 80 %-Stelle anfallenden Kosten
1662.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Personalplafonierung bei der kantonalen Verwaltung. Es stellt sich deshalb auch die Grundsatzfrage, ob die Polizei oder Teile davon aus dem Stellenplafond zu entlassen seien." 2. Bericht der Sicherheitsdirektion bedarf von zehn Stellen für die Zuger Polizei hin (Auslassung). Weiter macht die Sicherheitsdirektion einen absehbaren Personalbedarf für den Zeitraum von 2009 bis 2011 von 7.5 Stellen geltend. Insgesamt dieser Vorlage. Der Regierungsrat nimmt im Folgenden zu den Ausführungen der Sicher- heitsdirektion Stellung und unterbreitet Ihnen einen Antrag. 1. Motion Am 17. April 2008 hat die SVP-Fraktion eine Motion
1661.1 - Interpellationstext
Unterrichtsziele, Bil- dungsstandards, Anpassungen der Lehrpläne, Koordination der Lehrmittel, ...) stellen sich für die CVP Fraktion folgende Fragen: 1. Wie sieht die aktuelle Situation in den Schulen des
1662.1 - Motionstext
Personalplafonierung bei der kantonalen Verwaltung. Es stellt sich deshalb auch die Grundsatzfrage, ob die Polizei oder Teile davon aus dem Stellenplafond zu entlassen seien. __________ 300/di

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