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999.05 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Diese überweist die Gesuche samt ihrer Stellungnahme dem zuständigen Richter gemäss § 2 Abs. 2. 2 Der zuständige Richter kann vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Untersuchungsrichters einholen. § zur Last gelegt werden; c) die Angabe der Gesetzesbestimmungen, nach denen die unter Anklage ge- stellten Handlungen strafbar sind; d) das vorgesehene Strafmass; e) Weisungen bei Gewährung des bedingten Der Untersuchungsrichter übermittelt den während der Untersuchung gestellten Antrag samt einer Stellungnahme unverzüglich der Staatsanwalt- schaft. Diese entscheidet frei, ob sie dem Antrag folgen will oder
999.02 - Antrag des Obergerichtes
Diese überweist die Gesuche samt ihrer Stellungnahme dem zuständigen Richter gemäss § 2 Abs. 2. 2 Der zuständige Richter kann vor seinem Entscheid die Stellungnahme des Untersuchungsrichters einholen. § zu treffenden Anordnun- gen, namentlich betreffend Haft und weiterer Zwangsmassnahmen sowie Be- stellung eines amtlichen Verteidigers, Bewilligung der unentgeltlichen Ver- beiständung, Akteneinsicht, Geschädigter ist, wer in seinen Rechten durch die Straftat unmittelbar verletzt worden ist. Wer zur Stellung eines Strafantrages berechtigt ist, gilt in jedem Fall als Geschädigter. 3 Soweit für das Opfer
999.03 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
so dass es zweckmässig erscheine, eine unabhängigere Stelle dafür zuständig zu erklären. Weil für die Dauer der Untersuchung eine einzige Stelle zuständig sein soll, wird dafür das Strafgerichtspräsidium
999.06 - Antrag von Christoph Hohler zur 2. Lesung
einem gewissen Span- nungsverhältnis stünden, weshalb es zweckmässig erscheine, eine unabhängige Stelle für die Bestellung und Entlassung der amtlichen Verteidigung als zuständig zu erklären (Vorlage Nr
2415.1 - Antwort des Regierungsrats
ei- ten. 2013 waren 1665,19 Stelleneinheiten besetzt respektive 2241 Mitarbeitende beschäftigt. Dies ergibt ein durchschnittliches jährliches Wachstum der Stelleneinheiten von 2,73 Prozent, respektive «nicht existie- rende» Ausgaben aus dem Jahre 1975 mit den Zahlen von 2013 verglichen werden. Gerne stellen wir aber die Entwicklung von 2003 bis 2013 dar, da uns ab dem Jahr 2003 vergleichba- res Zahlenmaterial
2419.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
richt tätig und war für diese Stelle entsprechend tiefer eingestuft. Während seiner befristeten An- stellung als a.o. Ersatzrichter wird weiterhin seine bisherige Stellvertreterin als Kanzleivorsteherin arbeiten nach gewählter Person bzw. deren allfälliger Kündigungsfrist bei einer bisherigen Stelle könnte sich der Stellenantritt nach der Wahl um einen bis mehrere Monate verzögern. Um die drohende Lücke zu füllen dauern sollte. Dieser Fall ist nun eingetre- ten. Damit die Verfahren beim Kantonsgericht bis zum Stellenantritt eines ordentlich gewählten Mit- glieds weiterhin zeitgerecht erledigt werden können, ist es aus
2417.1 - Interpellationstext
alle gehbehindertenfreundlich. Vor allem die neue Zonenänderung, dass Fahrkarten über 3 Zonen an Stelle wie bisher 2 Z o- nen gelöst werden müssen, wird nicht verstanden. Wer von Cham nach Zug geht, muss
2419.3 - Bericht und Antrag der Staatwirtschaftskommission
gewählt. Mit ihrem Bericht Nr. 2419.1 - 14732 beantragt das Obergericht, diesen Einsatz bis zum Stellenantritt eines ordentlich gewählten Mitglieds des Kantonsgerichts zu ve r- längern, längstens jedoch bis
2437.2 - Antwort des Regierungsrats
Beiblatt und dem Wahlzettel vorzunehmen sei, nicht aber zwischen der Wahlanleitung und dem Beiblatt. Es stellte sich am 29. August 2014 heraus, dass die Herstellung der Wahlzettelbogen nicht auftragsgemäss erfolgte Wahlzettels eines der Beiblätter verändert oder unverändert eingelegt wurde. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die 2773 bei den Regie- rungsratswahlen als Wahlzettel verwendeten Beiblätter mit den
2436.1 - Interpellationstext
Was sind die Kosten- folgen? 3. Falls tatsächlich eine Inhouse-Lösung realisiert werden soll – wie stellt sich der Regie- rungsrat zu seiner ausführlichen und weitgehenden Argumentation gegen eine Inhouse

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