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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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Kanton Zug 851.211 Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) Vom 30. Januar 2003 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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122.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG)
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haben können, sind von anderen kantonalen Behörden oder Dienst- stellen dem Amt für Migration umgehend mitzuteilen. 2 Die Polizei stellt dem Amt für Migration unverzüglich alle Rapporte und sachdienlichen en unterstützen das Amt für Migration in der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere nehmen sie Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Migration unterbreitet. * 2 Die Einwohnergemeinden und Zivilst Migration für die Erfüllung seiner Aufga- ben benötigt. * 3 Die Einwohnergemeinden nehmen überdies Stellung zu Fragen, die ihnen das Amt für Wirtschaft und Arbeit unterbreitet. * 5) SR 142.31 6) SR 142.20
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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des ÖREB-Katasters 1 Die Direktion des Innern ist die für den ÖREB-Kataster verantwortliche Stelle und stellt beglaubigte Auszüge aus. * 6 215.71 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Ber und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Sofern es sich bei den Geodatenmodellen um kantonale Erweiterungen handelt, sind meterin bzw. vom zuständigen Nachfüh- rungsgeometer abgegeben. 4 Der Regierungsrat kann weitere Stellen mit den Aufgaben nach Abs. 2 be- trauen. § 31 Kostentragung für laufende Nachführung 1 Der Kanton
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414.312 - Personalverordnung der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (PVO HSLU)
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Tätigkeit mit mindestens 50 Stellenprozenten in Lehre und Forschung & Ent- wicklung, wobei der Anteil Lehre und der Anteil Forschung & Entwicklung mindestens je 20 Stellenprozente betragen − Tätigkeit in allen − Promotion erwünscht − Qualifikation in Hochschuldidaktik − bei Tätigkeit mit mindestens 20 Stellenprozenten in der Forschung: Forschungsmetho- den und -management und − Berufserfahrung: − drei Jahre im Erfüllung des 70. Al- tersjahres beschäftigt werden. In diesem Fall ist eine erneute befristete An- stellung möglich. 4 Die Anstellungen gemäss Absätze 2 und 3 müssen von der Rektorin oder vom Rektor bewilligt
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632.1 - Steuergesetz
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Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV-Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf- stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor- behalten; 17 632.1 e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge- richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek- tronischer Übermittlung der Quell
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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überdauernden Lernzielanpassungen in drei und mehr Fächern bei einer Lernbehinderung setzt eine Stellungnahme des Schulpsy- chologischen Dienstes voraus. * 4 In Ausnahmefällen ist im Zusammenhang mit übe
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222.1-1-1.de.pdf
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als dessen Stellvertreter die Prozessführung übernimmt. 2 Der Streitverkünder bleibt in allen Fällen Partei, es sei denn, dass der Denunziat mit Einwilligung beider Prozessparteien an Stelle des Streitver- Wahrheit zu sagen. 3 Er stellt sodann dem Zeugen diejenigen Fragen, die ihm zur Abklärung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts können die Stellung weiterer Fragen verlangen 134 6. Gerichtliches Verbot 1 Bei Abruf von Dienstbarkeiten auf einem Grundstück hat der Gesuch- steller 60 Tage nach unbenütztem Ablauf der ausgekündigten Frist zur Gel- tendmachung von Einsprachen, oder
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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die beruf- liche Stellung, an die Ausbildung sowie an die berufliche Erfahrung der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber der Funktionen fest, die dieser Re- ferenzfunktion zugeordnet sind. 4 Im Einreihungsplan insbesondere das Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange- stellten vom 27. Oktober 196017). * 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden folgende Erlasse geändert:18) 17) Güter von hohem Wert verwalten; c) eine höhere leitende Tätigkeit ausüben, d. h. aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügen oder Entscheide von grosser Tragweite
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753.3 - Verordnung über die Inbetriebnahme und das Stationieren von Booten (Bootsstationierungsverordnung, BSVO)
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Booten 1 Wassern und Anlandnehmen von Booten ist nur an den hiefür von der Baudirektion bezeichneten Stellen gestattet oder an Orten, wo konzessio- nierte Anlagen vorhanden sind (Schiffhütten, Wasserschienen
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511.5 - Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
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2.1. Organe Art. 6 2.2. Konkordatsbehörde Art. 7 Stellung und Zusammensetzung Art. 8 Organisation Art. 9 Zuständigkeit 2.3. Schulrat Art. 10 Stellung und Zusammensetzung Art. 11 Organisation Art. 12 28 Zulassung Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden Art. 30 Disziplinarrecht Art. 31 Schulausschluss Art. 32 Austritt und Übertritt Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden 7. Haftung einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Vor- aus zu einer