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2468.1c - Beilage 3
zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest. 3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der Hochsc tsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwe- senden Mitglieder vorsehen. Art. 17 Entscheidverfähren im Hochschulrat Zusammenarbeitsverembarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen. Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung
2468.1a - Beilage 1
Bundesrates bezüglich der «wichtigen Entwick- langen in der schweizerischen Hochschulpolitik». Die Stellung der kantonalen Parlamente bei der inter- kantonalen Zusammenarbeit im Hochschulbereich richtet sich ich (HFKG), aufweiche Weise die Koordination und die Qualitätssicherung erfolgen sollen. Deshalb stellt das HFKG nicht nur den Rahmen für die Erfüllung dieser Aufgabe, sondern auch den Rahmen der Regelun-
2467.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
konferenziellen Anhörung zur Stellungnahme unter- breitet. Der Weg der konferenziellen Anhörung wurde gewählt, da bei dieser Vorlage lediglich zu einer Bestimmung Stellung zu nehmen war. Das Ergebnis der betreffend Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (Erledigung des obigen Motionsbegehrens) stellte sich die Frage, ob das Motionsbegehren auf Verordnungsstufe zu regeln sei. Dieses Vorgehen wurde Kantons Zug anwesend. Die SP des Kan- tons Zug entschuldigte sich und reichte eine schriftliche Stellungnahme ein. Ebenfalls anwe- send waren eine Vertreterin des Vereins Integrationsnetz sowie einer der
2467.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
bundesrechtliche Ausführungsgesetzgebung wird zurzeit erarbeitet. Gemäss Auskunft der zuständigen Stellen ist aktuell die verwaltungsinterne Ämter- konsultation zu einem ersten Entwurf abgeschlossen worden
2468.1b - Beilage 2
Verfährensbeschlüsse und Stellungnahmen werden, in Anwendung der Artikel 16 Absatz 3 und 17 Absatz 3 HFKG wie folgt festgelegt: a. Für Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen in der Plenarver- Sammlung t, .die Direktorin oder den Direktor der Schweizeri- sehen Akkreditierungsagentur sowie die Stellvertreterin oder den Stell- Vertreter zu ernennen. 3. SR...;BB12012 9657 4 SR 811.11 Vereinbarung zwischen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich für Stellungnahmen zur Errichtung neuer Hochschulen und ande- rer Institutionen des Hochschulbereichs des Bundes
2467.1a - Beilage
zu sagen, und mir dabei hilft zu formulieren, was ich zu sagen versuche, Ich kann einfache Fragen stellen und be- antworten, sofern es sich um unmittelbar notwendige Dinge und um sehr vertraute Themen handelt
448.8 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
trag entworfen und diesen der Stiftung Zugerische Alters- siedlungen zur Unterzeichnung bzw. Stellungnahme zugestellt. Die Stiftung Zugerische Alterssiedlungen hat der Gesundheitsdirektion das am 27. Januar zur Prüfung und Genehmigung zugestellt. Das Hochbauamt hat am 10. November 2004 zur Bauabrechung Stellung genom- men. Die Finanzkontrolle hat auf dieser Basis gemeinsam mit der Stadtverwaltung Zug - Controlling
427.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Franken für das nur rund ein Kilometer lange Strassenstück sind erheblich. Ein Teil der Stawiko stellte sich die Frage, ob beispielsweise die Schalldämm-Mauer etwas weniger aufwändig hätte erstellt werden
417.6 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Anpassung der bestehenden Station Oberwil. Die Finanzkontrolle hat die Schlussabrechnungen geprüft und stellt in ihrem Bericht Nr. 10 - 2006 vom 30. Januar 2006 stellt, dass sie ordnungsgemäss abgerechnet worden
445.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Kreditsumme von 24.0 Mio. Franken wurde um rund 3.1 Mio. Franken unterschritten. Die Finanzkontrolle stellte bereits am 9. November 2005 in ihrem Bericht Nr. 92 - 2005 die Ordnungsmässigkeit der Abrechnung

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