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822.6 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
führt und kurz erklärt sind. Zur Massnahme 4.1.24 wurde die Stawiko informiert, dass viele Stellenbeschreibungen berei- nigt worden sind. Im Hinblick auf eine neue Verordnung über die elektronische Führung verwaltungsweit eine Prüfung vorgenommen um feststellen zu können, ob in allen Ämtern die Stellenbeschreibungen vorhanden und auf den neuesten Stand gebracht worden seien. Die fünf offenen Massnahmen, welche
981.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
staatliches Leistungsangebot zur Verfügung zu stellen und seine Staats- aufgaben wirtschaftlich, effizient und kundengerecht zu erfüllen. Der Regierungsrat stellt fest, dass die grossen und realistischen werden müssten. Am 31. Januar 2002 hat der Kantonsrat die Motion zur Berichterstattung und Antrag- stellung an den Regierungsrat überwiesen. Die von der Motionärin beantragte sofor- tige Behandlung erreichte nahm zu Handen der Staatswirtschaftskommission in einem Kurz- kommentar vom 8. August 2002 dazu Stellung und kam zum Schluss, dass die Vergleiche des Gutachtens auf unzureichenden statistischen Grundlagen
2378.4 - Bericht und Antrag der Stawiko
ausgewiesen. Dieser Betrag enthält zusätzlich einen Betrag von 325 000 Franken für die Erhöhung des Stellenpools für Schulleitungen. Der Regierungsrat be- absichtigt, mit der Anpassung des Lehrpersonalgesetzes zesanpassungen bewusst getrennt behandeln wollte. 2. Zusätzliche Informationen Die Stawiko-Mitglieder stellten dem Bildungsdirektor verschiedene Verständnisfragen und er- kundigen sich insbesondere, wieso für g der Sonderzulage ist Sache der Gemeinden. Wenn sich mehrere Lehrpers o- nen ein Pensum teilen, stellt sich den Gemeinden die Frage, wie sie die Funktionszulage ver- Seite 4/8 2378.4 - 14878 teilen.
2380.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2380.2 Laufnummer 14931 Motion der FDP- und der SVP-Fraktion betreffend Sicherung von Bevölkerung und Wirtschaft des Kantons Zug vor wirtschaftl i- cher Schädigung durch Ausspähung (Vorlag
2378.6 - Antrag der FDP-Fraktion zur 2. Lesung
geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss § 73 der Geschäftsordnung des Kantonsrats stellt die FDP-Fraktion zur 2. Lesung be- treffend Änderung des Gesetzes über das Dienstverhältnis und die 14654) folgen- den Antrag: Folgende drei Paragraphen lauten neu: § 6ter, Abs. 2: Die FDP-Fraktion stellt den Antrag, dass geltendes Recht zur Anwendung kommt. § 6ter, Abs. 4, Litera a) eine Lektion pro Sekundarstufe I für die Aufgabe der Klassenlehrperson; § 17, Abs. 1, Litera c): Die FDP-Fraktion stellt den Antrag, dass dieser Absatz ersatzlos gestrichen wird und somit geltendes Recht zur Anwendung
2378.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 8. September 2015
Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 896) [M14] Ablauf der Referendumsfrist: 8. September 2015; Vorlage Nr. 2378.7 (Laufnummer 14977) Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an
2380.1 - Motionstext
- erpflichtigen ermöglichen, sofort aufzukündigen respektive nicht anzutreten, so dass sicherge- stellt ist, dass auch in einer Übergangszeit keine sensiblen Daten an Dritte gelangen. Dabei ist notfalls
2378.3c - Beilage 3 (Entlastung Lehrpersonen)
Direktion für Bildung und Kultur Amt für gemeindliche Schulen Schulaufsicht Entlastungen Für Lehrpersonen Der Obligatorischen Schulzeit.Doc Entlastungen für Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit
2390.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
zeugt. Die Förderung von einheimischem Holz und die damit einhergehende Waldpflege / Holzentnahme stellen sicher, dass der Wald seine vielfältigen Funktionen weiterhin erfül- len kann. Zudem dürfte dadurch Waldpolitik des Bundes und dem Energieleitbild des Kantons. Die Förderung von einheimi- schem Holz stellt sicher, dass der Zuger Wald weiterhin gepflegt und gesund bleibt und so sei- ne zahlreichen Funktionen
2389.2 - Bericht und Antrag des Obergerichts
offensichtlich: Es ist nicht möglich, mit zwei Personen - dem Leitenden Oberstaatsan- walt und seinem Stellvertreter - einen Pikettdienst während 365 Tagen einzurichten, so dass in Pikettfällen ohnehin der zuständige der Zuständigkeit der Staatsanwal t- schaft entstanden wären. Diese Einschätzung wird durch die Stellungnahmen des Strafg e- richts, der Staatsanwaltschaft und des Advokatenvereins des Kantons Zug bestätigt Die Ernennung amtlicher Verteidigungen durch eine zentrale Stelle wäre aus Sicht des Oberg e- richts bundesrechtswidrig, da diese zentrale Stelle nicht die Verfahrensleitung gemäss Art. 133 StPO inne hat

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