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2851.1 - Interpellationstext
zonungen und Aufzonungen: 5 % zu Gunsten Kanton bzw. 15 % zu Gunsten Gemein- den). In seiner Stellungnahme vom 29. August 2016 vertritt der Verband der Gemeindepräsidenten des Kantons Zürich die Ansicht Regelung des kantonalen Mehrwertausgleichsfonds (§§ 14 ff. Entwurf MAG-ZH) ausführlich kommentiert. Wie stellt sich der Regierungsrat des Kantons Zugs zu den betreffenden Vorschlägen? 4. Auf Seiten 26 ff. des Regelung des kommunalen Mehrwertausgleichsfonds (§§ 19 ff. Entwurf MAG-ZH) ausführlich dargelegt. Wie stellt sich der Zuger Regierungsrat zu den betref- fenden Vorschlägen? Was meinen die Gemeinden dazu? 5
2855.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Sicht schwierig genau zu beantworten, denn dies ist von vielen Faktoren abhängig wie z. B. der Be- stellungen durch den Kanton, der Wirtschaftsentwicklung usw. Man kann aber davon ausge- hen, dass – ceteris einer allfälligen Liegenschaftsbenützung durch Dritte würden durch den Kanton als ausschreibende Stelle definiert. 1 Aktienregister der ZVB per 22. November 2018 Seite 4/9 2855.5 - 15926 2.3.2. Zu den einen Bauherrn führt zu Vereinfachungen und insbesondere lassen sich Kosten sparen, da Schnit t- stellen bezüglich Planung, Erstellung und Betrieb beseitigt werden können. Auch ist zu berücksichtigen, dass:
2855.4 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbau
Cyrill Weber, Unternehmensleiter, und Marin Küchler, Leiter Projekte, an- wesend, die zur Vorlage Stellung nahmen. Eingeladen zur Kommissionssitzung war auch Pro- jektleiterin Rafaela Fux (Fux + Partner keine Informationen. Der Finanzdirektor wird dazu an der Stawiko-Sitzung vom 14. November 2018 Stellung nehmen. 2855.4 -15920 Seite 3/5 e) Szenario Ausstieg ZVB Es wird davon ausgegangen, dass die ZVB bereits früher gefällt. Die Hoch- baukommission bittet die Staatswirtschaftskommission zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. g) Objektkredit für Mieterausbau Für den Mieterausbau im Neubau Rettungsdienst und Verwaltung
2762.6 - Bericht und Antrag der Kommission
Das Eintreten befürwortende Stimmen weisen darauf hin, dass jede Gemeinde ihre Delegier- ten stellvertretend fürs Volk in den Kantonsrat entsende und diese deshalb im Wahlkreis woh- nen sollten. Wenn man Die Bestimmung wird als Einfalltor für jegliche potentiellen Fördermassnahmen betrachtet. Z u- dem stelle sich die Frage, weshalb nur die Jugendlichen gefördert werden sollen. Beschluss: Die Kommission stimmt vorgeschlagenen Bestimmung von § 8 Abs. 6 WAG um eine Kann-Formulierung handle. Ablehnende Voten stellen in Frage, ob es für die Abstimmungshilfe eine gesetzliche Grundlage brauche. Es wird die Frage a
2778.2 - Antwort des Regierungsrats
beim NFA ohne umfassende Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten an eine zentrale Stelle überwiesen werden müsste und diese Stelle dann für die Bezahlung der ambulanten und stationären Leistungen zuständig wäre zirkulierenden Vorschläge sind in Bezug auf diese Aspekte unklar und unvollständig. Eine detaillierte Stellungnahme ist deshalb nicht möglich. Immerhin ist festzuhalten, dass es für den Kanton Zug um rund 100 Millionen
2781.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
auch im Berggebiet sind diese zusätzlichen Landflächen bisweilen kaum verfügbar. Fahrbahnhalte- stellen sind im Gegensatz zu Busbuchten rasch realisierbar. Dabei kann auf den Erwerb von Landflächen ausserhalb Neuhofstrasse entsprechend angepasst. Sie haben sich im Betrieb bewährt. Bei Busbuchten hingegen stellt sich die Problematik des Überwischens der hohen Randsteine durch die Fahrzeugkarosserien der Linienbusse
2779.1 - Motionstext
zu mehr Freiheit der Eigentümer und lei stet mit dem vorhersehbar mit ihr verbundenen Abbau von Stellen im Bereich der Denkmal- pflege auch einen willkommenen Beitrag zu den Bemühungen des Regierungsrats
2778.1 - Interpellationstext
einer erheblichen Kostenreduktion führen. Die einheitliche Finanzierung von ambulant und stationär stellt deshalb nebst ebenfalls dringlichen Tarifanpassungen ein Schlüsselelement für eine zukünftige Ko
2790.2 - Antwort des Regierungsrats
hinsichtlich der statistischen Erfassung von Sozialhilfe, welche durch die Gemeinden ausgerichtet wird, stellen Wohnsitzwechsel dar. Bei einem Umzug von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde wird das Dossier 82 Abs. 5 VZAE dem AFM zu melden ist. Die Sozialdienste der Einwohner- gemeinden des Kantons Zug stellen dem AFM jährlich Mitte Jahr eine Liste derjenigen auslän- dischen Personen zu, die im vorangegangenen nur die Namen derjenigen Personen, die neu in die Sozialhilfe eing etreten sind. Die kantonalen Stellen sind nicht in der Lage, die Korrektheit dieser Angaben zu überprü- fen. Die Gemeinden betonten auf
2788.4 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
vorgesehene Möglichkeit, wonach die Beschäftigungsgrade von Richterinnen und Richtern bis zu 20 Stellenprozenten verändert werden können, als ungenügend und halten eine grössere Flexibilität bei der Pe n- unverändert bei vier Vollzeitstellen zu belassen, nachdem das Strafgericht keine anders lautenden Anträge stellt und diese Anzahl nach Einschätzung des Obergerichts durch die erwartete Zunahme der Geschäftslast Richter mit befristetem Vollpensum und danach im normalen Rahmen weiter zu arbeiten. OR Paul Kuhn stellt sich bei einer Vakanz als Ersatzrichter für die nächste Amtsper i- ode zur Verfügung. Beide Oberrichter

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