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2837.1 - Interpellationstext
. Auf der kantonalen Website ist zu lesen, dass die Fachstelle Integration die kantonale Anlauf- stelle «für Diskriminierungsfragen Betroffene sowie Fach- und Verwaltungsstellen zu Themen rund um die
2834.1 - Postulatstext
Vorlage Nr. 2834.1 Laufnummer 15686 Postulat von Gabriela Ingold, Beat Iten, Peter Letter, René Kryenbühl, Karl Nussbaumer, Mariann Hess, Marcel Peter und Thomas Werner betreffend Erreichbarkeit der K
2844.25 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
kompensiert werden kann. Im Nachgang zur Sitzung hat die Gesundheitsdirek- tion (GD) folgende Stellungnahme eingereicht: «Die GD hat die GGZ darauf hingewiesen, dass 10 Plätze in der Sennhütte keine wirtschaftl verlangt, die Massnahme verständlich zu er- läutern. Im Nachgang zur Sitzung hat die DI folgende Stellungnahme eingereicht: «Die Massnahme umfasst einerseits die Aufhebung der hoheitlichen Funktion von privaten entgegengehalten, dass die beantragten Anpassungen notwendig und sinnvoll sei- en und dass gemäss Stellungnahme der Direktion des Innern nur zwei private Waldeigentümer betroffen sind.  Die Stawiko beschliesst
2844.24a - Beilage 1 Synopse
Revierforstleuten des Kantons sowie denjenigen der Waldeigentums- berechtigten geleitet. In dieser Stellung sind die Re- vierforstleute ebenfalls Teil der kantonalen Behörden- organisation und üben hoheitliche Privatschule im Rahmen ihrer Kapazitäten die Durchführung der externen Evaluation durch ihre eigene Fach- stelle und auf Kosten der Privatschule überneh- men; § 75 Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I Absicht zur Gewaltausübung klar erkennbar ist. Es kön- nen je höchstens 3000 Franken in Rechnung ge- stellt werden. c) Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die sich trotz polizeilicher Abmahnung nicht vom Anlass
2844.24d - Beilage 4 Antwort 3
Bil- dung, Wirtschaft, Behörden, Landschaft, Initiative und Kreativität.» Die Bildung wird an erster Stelle aufgeführt. Auch in der kommenden Strategie wird der Bildung prominent Platz eingeräumt. - Die PH
2844.24c - Beilage 3 Antworten 2, 4, 5, 6, 8
Kosten vergleichsweise gering. Sie wurden deshalb nur grob geschätzt. Sie sind so in die Zusamme n- stellung aufgenommen worden. Sie sind - im Gegensatz zu den Kosten der Zuger Polizei und jenen des Tiefbauamts
2794.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
räumlichen Glie- derung des Kantons in die vier Landschaftstypen (vgl. Kapitel 2.9) notwendig. Wenige Stellungnahmen forderten eine andere Einteilung des Kantons in Fragen der Ersatzauf- forstungen. Bisher mussten dass gar keine neuen Gebiete mehr eingezont werden dürfen (keine Arrondierungen), wollten andere Stellen weiter gehen. Grossmehrheitlich wurde die Konkretisierung des Wortes «Arrondierungen» mit den 10 einer zusätzlichen institutionellen Ebene oder aber der grosse damit verbundene Aufwand. Von anderen Stellen wird eine vermehrte Zusammen- arbeit - auch unter Einschluss der Quartiere - hingegen begrüsst. In
2766.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
ept anzupassen. 2766.1 - 15512 Seite 5/14 Das vorliegende Projekt vernetzt die einzelnen BSA und stellt mit den übergeordneten Syst e- men folgenden Nutzen sicher: – Die Betreibenden werden befähigt, die
2771.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Regie- rungsrat unterstützt daher die Stossrichtung des Vorstosses. 3. Situation im Kanton Zug Stellwerk 8 Standardisierte Leistungsmessungen gibt es im Kanton Zug einzig im 8. Schuljahr. Dannzumal absolvieren der Grundkompetenzen (ÜGK) publiziert und diskutiert. Für die Direktion für Bildung und Kultur stellte sich im Zusammenhang mit den Ergebnissen der ÜGK die Frage nach dem Erkenntnisgewinn im Sinne der ltur braucht ein si- cheres und vertrauensvolles Umfeld, wo sie sich in den Dienst der Qualität stellen soll. Andern- falls findet einfach Testvorbereitung statt, worunter – gerade in der Primarschule
2762.11 - Antrag der Kommission (WAG)
geltendes Recht beibehalten) 1 Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats- , Regierungsrats-, Ständerats- und Richterwahlen fest. 1 Der Regierungsrat stellt die Gültigkeit der Kantons- rats-, Ständerats- Ständerats- und Richterwahlen fest. Der Kan- tonsrat stellt die Gültigkeit der Regierungsratswahlen fest. 1 Der Kantonsrat stellt die Gültigkeit der Kantonsrats- , Regierungsrats-, Ständerats- und Richterwahlen geeigneter Weise amtlich gekennzeichnet. 4 Der Regierungsrat kann die Gemeinden ermächti- gen, an Stelle der Stempelung ein gleichwertiges Verfahren der amtlichen Kennzeichnung zu verwen- den. 4 Aufgehoben

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