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1144.3b - Beilage 2 (PDF 2.75MB)
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Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan Steinhausen und Risch) eingesetzt werden. Die anderen Gemein- den haben ein Informationsrecht und können Stellung nehmen. P 1.2.2 Zur Lösung grenzüberschreitender Fragestellungen sucht die Behör- dendelegation Stadtbahn und wichtiger Bushaltestellen genügend hohe Dichten zulässt. S 5.2.1 Die Gemeinden prüfen stellen bei der Revision der Nutzungspla- nung sicher, ob dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der
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1183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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eines Initiativkomitees* die im Titel erwähnten beiden Gesetzesinitiativen ein. Die Staatskanzlei stellte je mit Verfü- gung vom 9. April 2003 fest, dass die beiden Initiativen die Anforderungen von § 35 als erledigt abgeschrieben werden kann. 1183.1 - 11314 23 8. ANTRÄGE Gestützt auf diesen Bericht stellen wir Ihnen f o l g e n d e Anträge: 1. Die Gesetzesinitiative für eine bedarfsgerechte und soziale g in der Kranken- pflegeversicherung (IPVG) vom 15. Dezember 1994 (BGS 842.6) geregelt. Der Bund stellt den Kantonen jährlich Beiträge für die Prämienverbilligung bereit und setzt nach Massgabe der Wo
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1084.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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TWO = Technische Weisungen für Operations-Schutzbauten Das BZS bestätigte dies im Herbst 2002 und stellte in Aussicht, dass der Bund ge- mäss den neuen Richtlinien ab dem 1. Januar 2004 die obgenannten Schliessungen der Klinik Liebfrauenhof per Ende März 1998 und des Spitals Baar per Anfang 2000 - stellen das Zuger Kantonsspital und die AndreasKlinik Cham Zug die stationäre kantonale Spitalversorgung Raumprogrammvorgaben wesentlich mehr Fläche. Sie erfüllen die komplexen technischen Anforderungen und stellen auch genügend Raum für zukünftige Bedürfnisse bereit. 1.10. SYNERGIEN MIT DEM PFLEGEZENTRUM Die
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1117.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Präsident der amtsinter- nen Arbeitsgruppe Sicherheit, Hugo Halter, stellvertretender Kommandant der Zuger Polizei, Alfons Eder, stellvertretender Kantonsbaumeister, und Paul Langenegger, Standesweibel und Vertreter Direktionssekretär der Baudirektion, und dem Landschreiber Dr. Tino Jorio zur Stellungnahme zugestellt. 30.7.2003: Die Stellungnahme von Dr. Max Gisler und Dr. Tino Jorio (rechtliche Fragen) liegt vor. 31.7 Sie wird dazu an einer Sitzung am 11. August 2003 vor der Behandlung des Geschäftes im Kantonsrat Stellung nehmen. Die Kommission sprach sich sodann am Schluss der zweiten Sitzung unter Traktan- dum Varia
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1085.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gemeinden sowie private Trägerschaften wurden über den Bericht informiert und eingeladen, eine erste Stellungnahme bis Ende April 2003 der Steuerungsgruppe abzugeben. 1085.1 - 11069 13 Die Situation hat sich seit ziales: Aktuell, unter www.zug.ch) werden 40 Thesen zur Diskussion gestellt. Bericht und Thesen stellen eine gute Übersicht über die Lang- zeitpflege im Kanton Zug dar und können als Grundlage für die rums würde infolge Umplanung um mindestens ein Jahr verzögert. 32 1085.1 - 11069 12. ANTRAG Wir stellen Ihnen die folgenden A n t r ä g e , A. Auf die Vorlage Nr. 1085.2 - 11070 einzutreten und ihr zu
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1162.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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niedriger Höhe ge- halten werden können. Nach wie vor ist die kantonale Energiefachstelle durch Ange- stellte der Baudirektion besetzt, zu deren Aufgabenbereich nicht allein das Energie- wesen zählt. 7. Ver Dienststel- len des Kantons und eine Unternehmung der Elektrizitätsversorgung haben zum Ge- setz Stellung bezogen. Das Echo war positiv, auch wenn teilweise detaillierte 1162.1 - 11269 23 Änderungswünsche übernehmen. Wir behalten jedoch die Vorschriften des Feuerschutzes und des Umweltschutzes vor. Sie stellen weitgehend Polizeirecht dar, das der einfachen Bestandesgarantie vorgeht. Wir erinnern an die ve
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1090.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Wasserbau und Gewässerschutz
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fussenden Ansätzen auf das neue Niveau senken. 6 1090.3 - 11165 Ein Teil der Kommissionsmitglieder stellte einen Rückkommensantrag. Für diese Mitglieder stimmten die Relationen nicht mehr, weil die Gebühr
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154.29 - Verordnung über die Nutzung von Mobil- und Festnetztelefonen (Telefonnutzungsverordnung, TNV)
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Verwaltungsgerichts, bei der Datenschutzstelle und der Ombuds- stelle durch deren Leitung. Vor einem ablehnenden Entscheid wird die bean- tragende Stelle angehört. § 7 Ersatz und Wechsel von Mobiltelefonen 1 Kantonale Verwaltungsnetzwerk zur Synchronisation von Exchange-Daten be- antragen. 2 Bestätigt die vorgesetzte Stelle eine dienstliche Notwendigkeit des Ge- brauchs, können Mitarbeitende zur Synchronisation von Exc klung im entsprechenden Markt. 3 Sofern aus dienstlichen Gründen notwendig, kann die vorgesetzte Stelle eine befristete oder unbefristete Erhöhung der Abonnementsentschädigung beantragen. Der Entscheid
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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g mit sei nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die ein geholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad