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2181.1 - Interpellationstext
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Wie viele Liegenschaften/Wohnungen werden durch den Kanton Zug für diesen Zweck gemietet, wie viele stellt er als Besitzer zur Verfügung? 7. Hat der Kanton Zug genügend Reserven (Eigentum), um die vom Bund
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2207.4a - Synopse
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können Sequenzen reproduziert und den Strafverfolgungsbehörden übergeben wer- den. § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und rwachungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszuwerten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens rinnen und Eigentümer ein, auf deren Grundstü- cken oder an deren Bauten Eingriffe vorgesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Video- überwachung bei der zuständigen Bewilligungs- instanz; c)
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2207.3a - Synopse
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14212) Antrag der vorberatenden Kommission Videoüberwachungsgesetz; Vorlage 2207.3 (Laufnummer 14314) stelle im Wortlaut zu. 2 Der Bewilligungsentscheid wird im Wortlaut und mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt können Sequenzen reproduziert und den Strafverfolgungsbe- hörden übergeben werden. § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und achungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszu- werten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens
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2207.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat (1. Teil, ohne § 9)
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reproduziert und den Strafverfol- gungsbehörden übergeben werden. 4 [Geschäftsnummer] § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und achungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bil- der auszuwerten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens und Eigentü- mer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vor- gesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zu- ständigen Bewilligungsinstanz; c) betreibt
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2207.2 - Antrag des Regierungsrates
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können Sequenzen reproduziert und den Strafverfol- gungsbehörden übergeben werden. § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und rwachungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszuwerten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens n und Eigentümer ein, auf deren Grund stücken oder an deren Bauten Eingriffe vorgesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zustän- digen Bewil li gungs instanz; c)
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2207.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Die Stawiko stellt keinen Antrag, bittet jedoch den Präsidenten der vorberatenden Kommission, diesen Sachverhalt an der Kantonsratssitzung mündlich zu erläutern. Zu § 14 Bst. f (neu) stellt die vorberatende angemessen seien. Der Antrag wurde mit 5 Nein- zu 1 Ja-Stimme ohne Enthaltung abgelehnt. Zu § 3 Abs. 3 stellt die vorberatende Kommission den Antrag, dass Videoüberwachungen zu- rückhaltend einzusetzen sind die Kosten ent halten müsse. Die Stawiko stimmt diesem Antrag einstimmig zu. Zu § 8 Abs. 1 Bst. b stellt die vorberatende Kommission den Antrag, dass die Polizei Echtzei t- überwachungen nur dann anordnen
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2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Feh- lers wurde jedoch nicht die favorisierte Variante weitergeleitet. Die Sicherheitsdirektion stellte deshalb folgende alternative Formulierung zur Diskussion: 1 Wer unbefugt Kleinabfälle wie Verpac g- lichen, auf eine vorliegende Situation jeweils angemessen zu reagieren. Die nachfolgende Dar- stellung zeigt schematisch auf, wie das Ordnungsbussenverfahren umgesetzt wird: Legende: - STA = Staatsa g Die Bestimmung von § 6 sei mit folgendem Absatz 2 betreffend Wiedergutmachung zu ergän- zen: 2 Stellt die fehlbare Person unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand der Bauten, Anl a- gen oder Bäume wieder
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2123.3a - Synopse
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anderen Stellen Werbe- oder Informationsmate- rial anbringt oder anbringen lässt, 2 Stellt die fehlbare Person unverzüglich den ordnungsgemässen Zu- stand der Bauten, Anlagen, Bäume oder anderer Stellen wieder ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. Seite 3/32 Antrag des Regierungsrates vom oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG) 2 Übertretungsstrafgesetz vom xx. xxx 20xx (ÜStG, BGS xxx.xx) Seite 24/32
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2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 1) BGS 161.1 2) SR 311.0 3) SR 311.1 2 Kanton Verfahren, das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt c) unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse
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2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
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ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 1) BGS 161.1 2) SR 311.0 3) SR 311.1 2 Kanton Verfahren, das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt c) unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse