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2181.1 - Interpellationstext
Wie viele Liegenschaften/Wohnungen werden durch den Kanton Zug für diesen Zweck gemietet, wie viele stellt er als Besitzer zur Verfügung? 7. Hat der Kanton Zug genügend Reserven (Eigentum), um die vom Bund
2207.4a - Synopse
können Sequenzen reproduziert und den Strafverfolgungsbehörden übergeben wer- den. § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und rwachungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszuwerten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens rinnen und Eigentümer ein, auf deren Grundstü- cken oder an deren Bauten Eingriffe vorgesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Video- überwachung bei der zuständigen Bewilligungs- instanz; c)
2207.3a - Synopse
14212) Antrag der vorberatenden Kommission Videoüberwachungsgesetz; Vorlage 2207.3 (Laufnummer 14314) stelle im Wortlaut zu. 2 Der Bewilligungsentscheid wird im Wortlaut und mit Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt können Sequenzen reproduziert und den Strafverfolgungsbe- hörden übergeben werden. § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und achungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszu- werten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens
2207.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat (1. Teil, ohne § 9)
reproduziert und den Strafverfol- gungsbehörden übergeben werden. 4 [Geschäftsnummer] § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und achungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bil- der auszuwerten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens und Eigentü- mer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vor- gesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zu- ständigen Bewilligungsinstanz; c) betreibt
2207.2 - Antrag des Regierungsrates
können Sequenzen reproduziert und den Strafverfol- gungsbehörden übergeben werden. § 9 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und rwachungen anzuordnen und in Echtzeit übermittelte Bilder auszuwerten. 2 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahrens n und Eigentümer ein, auf deren Grund stücken oder an deren Bauten Eingriffe vorgesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zustän- digen Bewil li gungs instanz; c)
2207.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Die Stawiko stellt keinen Antrag, bittet jedoch den Präsidenten der vorberatenden Kommission, diesen Sachverhalt an der Kantonsratssitzung mündlich zu erläutern. Zu § 14 Bst. f (neu) stellt die vorberatende angemessen seien. Der Antrag wurde mit 5 Nein- zu 1 Ja-Stimme ohne Enthaltung abgelehnt. Zu § 3 Abs. 3 stellt die vorberatende Kommission den Antrag, dass Videoüberwachungen zu- rückhaltend einzusetzen sind die Kosten ent halten müsse.  Die Stawiko stimmt diesem Antrag einstimmig zu. Zu § 8 Abs. 1 Bst. b stellt die vorberatende Kommission den Antrag, dass die Polizei Echtzei t- überwachungen nur dann anordnen
2123.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Feh- lers wurde jedoch nicht die favorisierte Variante weitergeleitet. Die Sicherheitsdirektion stellte deshalb folgende alternative Formulierung zur Diskussion: 1 Wer unbefugt Kleinabfälle wie Verpac g- lichen, auf eine vorliegende Situation jeweils angemessen zu reagieren. Die nachfolgende Dar- stellung zeigt schematisch auf, wie das Ordnungsbussenverfahren umgesetzt wird: Legende: - STA = Staatsa g Die Bestimmung von § 6 sei mit folgendem Absatz 2 betreffend Wiedergutmachung zu ergän- zen: 2 Stellt die fehlbare Person unverzüglich den ordnungsgemässen Zustand der Bauten, Anl a- gen oder Bäume wieder
2123.3a - Synopse
anderen Stellen Werbe- oder Informationsmate- rial anbringt oder anbringen lässt, 2 Stellt die fehlbare Person unverzüglich den ordnungsgemässen Zu- stand der Bauten, Anlagen, Bäume oder anderer Stellen wieder ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. Seite 3/32 Antrag des Regierungsrates vom oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmaterial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG) 2 Übertretungsstrafgesetz vom xx. xxx 20xx (ÜStG, BGS xxx.xx) Seite 24/32
2123.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 1) BGS 161.1 2) SR 311.0 3) SR 311.1 2 Kanton Verfahren, das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt c) unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse
2123.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 1) BGS 161.1 2) SR 311.0 3) SR 311.1 2 Kanton Verfahren, das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt c) unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt. § 7 Vermummungsverbot 1 Mit Busse

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