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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho heitlicher Wirkung sowie Urteile des 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper sonal an und ernennt den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale Verwaltungs gericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. § 62 * Beschwerdeberechtigung 1 Zur Erhebung der Verwaltungsgeri
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Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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Alle Datenlieferantinnen und lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zu ständigen Stelle mitgeteilt werden. 2 Die Datenlieferantinnen durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden. 2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 12ter im Sinne des Art. 1 Abs. 1 teilen der für die Ein tragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit. 5 Jede Mutation ist durch das SRK zu pr
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalverordnung)
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srechtspflegegesetz6). * § 13 Stellvertretung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich bei Abwesen heit nach den Weisungen der vorgesetzten Stelle gegenseitig zu vertreten. Daraus rechtzeitig informiert werden und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. 2 … * 3 … * § 10a * Vorsorgliche Massnahmen 1 Die für die Kündigung zuständige Stelle kann vorsorgliche Massnahmen anordnen. 2 Unau vorsorgliche Massnahmen können durch alle vorgesetz ten Stellen angeordnet werden. Die Anordnung ist unverzüglich der in Abs. 1 genannten Stelle zur Genehmigung vorzulegen, die auch über die Weiter a
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Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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g mit sei nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die ein geholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad
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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen in der Direktion für Bildung und Kultur
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Direktionsvorstehers einzuholen. Ausgenommen hiervon sind Arbeits- verhältnisse für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Lehrpersonen bis zur Anstellungsdauer von einem halben Jahr. 1) BGS 611.1 2 153 von der Delegation gemäss Abs. 1 sind die Personalge- schäfte gemäss Bst. a, b, c und h, wenn stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Ämtern, Leiterinnen und Leiter von Abteilungen, Leiterinnen und Leiter
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Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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die Aufnahme von Ob jekten in das Inventar der schützenswerten Denkmäler; d) Mitwirkung bei Stellungnahmen zu wichtigen planerischen und bauli chen Massnahmen im Bereich des Denkmal und Kulturgüterschutzes denen der mutmassliche erstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutz stellung den Betrag von Fr. 200'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde da mit einverstanden leisten wäre. 3 Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen
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Reglement über die Diplomprüfung an der Höheren Fachschule für Wirtschaft (Prüfungsreglement HFW)
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Organisation der Diplomfeier. Die Prüfungsleiterin oder der Prüfungsleiter kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter ernennen. 3 Den Prüfungsexpertinnen oder -experten obliegen folgende Aufgaben: Prüfun- gen und der Diplomarbeit; h) Genehmigung der von den Prüfungsexpertinnen und -experten aufge- stellten Prüfungsaufgaben der Teilprüfungen 1–3; i) Beaufsichtigung und Überprüfung der Prüfungen; j) Entscheid n sowie der Diplomar- beit inklusive Genehmigung der Prüfungsresultate der Teilprüfungen; k) Stellungnahme zu Einsprachen und Beschwerden; 2 413.142 l) Entscheid über die Anerkennung von Lernleistungen
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder eine Stellvertretung muss während den Öffnungszeiten des Geschäfts anwesend sein. 2 Die fachtechnisch verantwortliche aus dem Verzeichnis. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig herge- stellt werden, ist eine erneute Genehmigung erforderlich. § 4 Versandhandelsbewilligung 1 Die Gesundhei 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 GesV4) sinnge- mäss. 3 Sie übt die unmittelbare fachliche Aufsicht aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher. Sie ist in ihrem Tätigkeits- bereich
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
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Verfügung. 2 Die Mindestzahl der Stellen berechnet sich für die Gemeinden jeweils nach der Einwohnerzahl per 31. Dezember. Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Zahl der Stellen der Arbeitsmarktsituation anpassen einzelnen Projekte sind durch das KWA zu genehmigen. * § 8 Arbeitsplätze 1 Kanton und Gemeinden stellen für die VAMBeschäftigungsprogramme bei der Kantonsverwaltung bzw. den Gemeindeverwaltungen ausserhalb von der Arbeitslosenhilfe abgezogen. 4 Bezugsberechtigte Personen, die einen von den zuständigen Stellen bewil ligten Weiterbildungs oder Umschulungskurs besuchen, haben Anspruch auf Taggelder und Ku
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Verordnung zum Steuergesetz
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dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000