-
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
-
Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat; d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patien tinnen Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten. 2 Sie sind r Hinsicht. 7.3. Bestattungen § 61 Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstel len für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungs räume bereit
-
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
-
Zulagen für Erwerbstätige * 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei tragssatz beträgt höchstens 3 Kontrolle über die Unterstel lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner kennen. * § 6 Andere Famili ssen, welche deren Mitglieder übernehmen. § 19 Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
-
Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
-
die wirtschaftliche Landesversor- gung aus. 2 Er bezeichnet den Leiter der KZWL. * 3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirekti- on das notwendige Personal, die geeigneten R
-
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
-
Folge einer Teilliquidati- on beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Der Kanton stellt die Ga- rantie für die übrigen Destinatäre. 3 Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Zuger Pensionskasse die Wahl der Organe; d) die Anlage des Vermögens; e) allfällige Sanierungsmassnahmen. 3 Der Vorstand stellt die Mitglieder der Geschäftsführung an, wählt die Re- visionsstelle und bezeichnet die Expertin oder
-
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
-
Gemein deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi deren Organ sie sind. 2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be stellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen. 3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen G
-
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
-
gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho heitlicher Wirkung sowie Urteile des 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper sonal an und ernennt den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale Verwaltungs gericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. § 62 * Beschwerdeberechtigung 1 Zur Erhebung der Verwaltungsgeri
-
Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
-
beizufügen. 2 Die Kommission für den Steuerausgleich lädt die betroffenen Kirchge meinden zur Stellungnahme ein. Sie trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die Kommission
-
Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens
-
der zu- letzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. Art. 5 Vollzug und Rechnungstellung 1 Die Schulen stellen zu Beginn eines Ausbildungsgangs den zahlungs- pflichtigen Kantonen eine Namensliste der aufgenommenen der Überprüfung des Wohnsitzes die Zahlungspflicht innerhalb von 30 Tagen ablehnen. 2 Die Schulen stellen dem zahlungspflichtigen Kanton jeweils bis zum 15. Februar den Kantonsbeitrag in Rechnung. Art. 6 Innerschwei- zer Sanitätsdirektorenkonferenz erlassenen Rahmenvorgaben. 2 826.153 2 Die Schulen stellen der Koordinationskommission jährlich die Jahresrech- nung zu. Art. 7 Rechtsstellung der Lernenden
-
Verordnung zum Schulgesetz
-
Rahmenbedingungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Jahresbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht Gewährung von Beiträgen; 17 412.111 e1) * sie prüft das Qualitätssicherungsprogramm von Antrag stellenden Or ganisationen; f) sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur die Gewährung von Beiträgen hat folgende Aufgaben: a) * Abklärung von schulischen Fragestellungen und erzieherischen Frage stellungen im Zusammenhang mit der schulischen Situation bei Zuger Schülern während der obligatorischen Schulzeit;
-
Satzungen der Stiftung «Museum in der Burg Zug»
-
gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags die Jahresziele und das Budget. c) Er legt den Stellenplan fest und wählt das Personal. d) Er überwacht die Erfüllung des Leistungsauftrags und erstattet 1 423.311 2. Finanzierung § 3 1 Der Kanton Zug widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte: a) Er stellt im Rahmen des Kantonsratsbeschlusses vom 21. November 1974 der Stiftung die Burg als Museum unentgeltlich