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1291.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
frei, was vorliegend der Fall ist. Eintreten auf die Vorlage war in der Stawiko unbestritten. Wir stellen fest, dass der Kanton Zug weiterhin, auch nach Inbetriebnahme der Stadtbahn, grosse Investitionen
1300.11 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
verbindlichen Fest- stellung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse aufzubewahren. § 23 Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonn- sie mit den an der Urne abgegebenen Zetteln. 4 Der Regierungsrat kann die Gemeinden ermächtigen, an Stelle der Stempelung ein gleichwertiges Verfahren der amtlichen Kennzeichnung zu verwenden. 5 Enthält das
1300.17 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
ng für die amtierenden Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber infolge der zukünftigen An- stellung durch die Exekutive als Folge der Abschaffung der Volkswahl. 2 1300.17 - 12177 Wir unterbreiten Bestimmung lautet mit einem neuen zweiten Satz wie folgt: "§ 84 Abs. 2 Satz 2 (…) Der Gemeinderat stellt den Gemeindeschreiber an, sofern diese Befugnis nicht durch Gemeindebeschluss dem Grossen Gemeinderat drängt sich zur Harmonisierung mit der bundesrechtlichen Rechtsetzung geradezu auf. Schliesslich stellt der Regie- rungsrat fest, dass die Aufnahme der Unvereinbarkeit von Personen in faktischen Leben
1300.17a - Beilage
Kantonsverfassung). § 84 Absatz 2 Satz 2 2 … die Organisation der Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat stellt den Gemeinde- schreiber an, sofern diese Befugnis nicht durch Gemeindebeschluss dem Grossen Gemein-
1302.05 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1302.5 (Laufnummer 11728) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND SCHAFFUNG EINER HÖHEREN FACHSCHULE GESUNDHEIT ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS GESUNDHEITSWESEN IM KANTON ZUG KANTONSRATS
1306.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
darauf gestützten Gesetzesrevision dieses Anliegen umsetzen. VI. Zusammenfassung Wie aus der Stellungnahme des Regierungsrates zu den einzelnen Motionen hervor- geht, ist er gewillt, das geltende Stra
1303.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
"Service Public" der Einwohnerge- meinden, wobei gleichzeitig die Bürgernähe einen angemessenen Stellenwert behält. Die heutige Struktur hat sich mit den bestehenden Gemeinden und dem Kanton grundsätzlich allem im Hinblick auf das 2. Paket und auf die Totalrevi- sion des innerkantonalen Finanzausgleichs - stelle sich die Frage, ob die geplanten Massnahmen wirklich zu den beiden von der ZFA-Steuerungsgruppe
1303.1 - Motionstext
allem im Hinblick auf das 2. Paket und auf die Totalrevi- sion des innerkantonalen Finanzausgleichs - stellt sich die Frage, ob die geplanten Massnahmen wirklich zu den beiden von der ZFA-Steuerungsgruppe
1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
Banken, Pensionskassen und Versicherungen. Eine Gebührenbefreiung trägt dem Aufwand der Verwaltungs- stelle und dem Nutzen der Datenbezüger nicht Rechnung. Gebührenfreiheit ist daher nur für den elektronischen Kommission. - So soll nicht mehr die Gemeinde, sondern das Grundbuchamt die Gebühren in Rechnung stellen (§ 11). Diese Regelung ist konsequent, nachdem die Gemeinden keine eigenen Gebühren mehr erheben Kommissionsvorlage keine Kompensations- möglichkeiten für den Einnahmenverlust der Gemeinden vorsieht, stellt sie für die Gemeinden eine bisher nicht geplante zusätzliche Belastung nebst der bereits be- kannten
1316.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
• Die Kommission diskutierte eingehend über die Gebührenbefreiung. Es wurde namentlich über die Stellung der gemeinnützigen Institutionen und die öffentli- che Hand als Grundstückeigentümer diskutiert Kommissionsvorschlags im Allgemeinen Wenn sich die Regelung an den Aufwendungen einer staatlichen Stelle orientiert und damit eine echte Gebühr darstellen soll, kann nur jene Institution finanzielle Abgel- an den Handände- rungsgebühren beteiligt. Ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beurkun- dung stellen sie separat in Rechnung; für die Umsetzung der Handänderung durch Eintrag im Grundbuch haben sie

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