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2146.1 - Interpellationstext
woher Steuergelder kommen und wie es gewonnen wurde. Der Bundesrat selber schrieb in seiner Stellungnahme vom 9.12.2011 zu dem vom damaligen Zuger Nationalrat Josef Lang mitunterzeichneten Postulat Hildegard
2152.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
Stephan Schleiss, der Generalsekretär der DBK, Christoph Bucher (nur am 13. September), die stellvertretende Generalsekretärin der DBK, Gaby Schmidt (nur am 2. Juni), der für die Pädagogische Hochschule per 31. Juli 2013 das Konkordat über die Pädagogische Hoch- schule Zentralschweiz gekündigt. Damit stellt sich die Frage nach der Zukunft der Pädagog i- schen Hochschule Zug fundamental neu. Für den Reg der Auflösung des PHZ-Konkordats Zug auf eine Kooperation mit einer grösseren PH angewiesen ist, stellt sich für Zug somit zum jetzigen Zeitpunkt virulent die Frage nach dem erwähnten Richtungsentscheid
2152.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öff Leistungsauftrag; c) wählt die Mitglieder des Hochschulrates und legt ihre Entschädigung fest; d) stellt die Rektorin oder den Rektor an; e) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit administrativ der Direktion für Bildung und Kultur zugeordnet. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur a) stellt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an; b) erlässt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
2152.2 - Antrag des Regierungsrates
Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öff Leistungsauftrag; c) wählt die Mitglieder des Hochschulrates und legt ihre Entschädigung fest; d) stellt die Rektorin oder den Rektor an; e) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit administrativ der Direktion für Bildung und Kultur zugeordnet. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur a) stellt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an; b) erlässt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
2152.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
wurde anhand der Vorlage Nr. 2152.2 - 14084 des Regierungsrates vorge- nommen. Zuerst nehmen wir Stellung zu den Änderungsanträgen gemäss Vorlage Nr. 2152.3 - 14197 der Bildungskommission und geben in Ziff eitung die personelle Führung obliegt. Die Stawiko weist darauf hin, dass darunter auch die An- stellung des Lehrpersonals fällt.  In § 16 Abs. 3 ist definiert, dass Schenkungen und Legate im Sinne des und For- schungsergebnissen gehören.  Die Stawiko fordert den Regierungsrat auf, an geeigneter Stelle zu regeln, dass alle Urheberrechte von Erfindungen und Forschungsergebnissen, die im Rahmen der
2184.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Der Motionär stellt den Antrag, dem Kantonsrat sei ein Vorschlag für eine Änderung des PBG zu unterbreiten, wonach Einsprachen im Baubewilligungsverfahren der Kostenpf licht zu unter- stellen seien. Gleichzeitig Seite 2 2.1 Ausgangslage Seite 3 2.2 Stellungnahme Seite 3 3. Motion von Thomas Villiger betreffend Änderung des PBG Seite 5 3.1 Ausgangslage Seite 5 3.2 Stellungnahme Seite 6 4. Motion von Cornelia Stocker Stocker und Alice Landtwing betreffend Änderung § 19 PBG Seite 7 4.1 Ausgangslage Seite 7 4.2 Stellungnahme Seite 7 5. Anträge Seite 8 1. In Kürze Der Regierungsrat beantwortet drei Motionen, in denen un
2183.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
gegenüber dem Bericht und Antrag bei folgenden vier Paragraphen abweichende Beschlüsse gefällt und stellt dem Kantonsrat entsprechenden Antrag: ▪ § 1 Abs. 2: Kann ein Ratsmitglied infolge Krankheit, Unfall
2183.BGS 151.1 - Aufnahme in BGS 151.1, GS 2013/079
Geschäftsordnung ge- ändert werden. § 15 Stellvertretung 1 Sofern ein Ratsmitglied abwesend ist, vertritt mit seinem Einverständnis die Stellvertreterin oder der Stellvertreter seine Geschäfte vor dem Regie- rungsrat organisatorischen und plane- rischen Belangen ein Antragsrecht. 3 Der stellvertretenden Landschreiberin oder dem stellvertretenden Land- schreiber stehen im Vertretungsfall dieselben Rechte und Pflichten Anstellungsverfah- ren. 2 Die Frau Landammann oder der Landammann nimmt an Wahlen oder An- stellungsverfahren ohne Recht auf den Stichentscheid teil. Sofern das Ver- fahren wegen Stimmengleichheit nicht
2192.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
war von der Zuger PK beauftragt worden, im Sinne einer «Second Opinion» zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Für die Teilnahme an der Kommissionssitzung war der Vertreter der Deprez Experten AG der Neurentner entwickeln. Er wollte eine Grundlage schaffen, um allenfalls Bericht und Antrag stellen zu können, wenn sich das Leistungsziel nicht wie erwartet entwickelt. Der Paragraph zeigt eigentlich
2192.3c - Beilage 3
deten 65. Altersjahr erstattet der Kanton der Pensi- onskasse die Kosten für das zusätzlich zu stellende Vorsorgekapital samt Rückstellungen, welches sich aufgrund des gegenüber der Zuger Pensionskasse Fol- ge einer Teilliquidation beim verbleibenden Versi- chertenbestand entstehen. 2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Der Kanton stellt die Garantie für die übrigen Destinatäre. 3 Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Zuger Pensi- onskasse die

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