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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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stelle der zuständigen Gemeindebehörde übermitteln lassen. 3 Stellt es seinen Entscheid selber der zuständigen gemeindlichen Dienst stelle zur Erfüllung der technischen Belange3) zu, gibt es den Parteien der ZSO meldet diese Personen bei der in der Verwal tungsvereinbarung bezeichneten Stelle oder bei der zuständigen Stelle des Bundes für die Ausbildungskurse an. 3 Nach Absolvierung des Lehrganges bietet sorgt für das Material und den Betriebsstoff; b) stellt die Unterkunft und Verpflegung der Schutzdienstpflichtigen und allfälliger Dritter sicher; c) stellt die Führungsunterstützung im Kommando der ZSO sowie
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
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Kanton Zug 511.114 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob
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Vollziehungsverordnung zum Tierseuchengesetz
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sundheitsdirektion ernennt die Bieneninspektorin oder den Bieneninspektor und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. * 2 Die Bieneninspektorin oder der Bieneninspektor vollzieht unter der 16 Viehhandel 1 … * 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der Vorschriften über den Viehhandel, einschliesslich der Erteilung und des Entzugs der Organe der Tierseuchenbekämpfung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung bei der verfügenden Stelle schriftlich Einspra- che erhoben werden. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwal
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Beweisanträge stellen kann. 2 Der Beschuldigte kann verpflichtet werden, innert der gleichen Frist schriftlich zur Anklage Stellung zu nehmen. Wird seitens des Gerichts keine Stellungnahme verlangt, steht im Falle einer Verurteilung von Strafe abzusehen oder Umgang zu nehmen wäre. Bei Beamten undAnge- stellten ist für den Verzicht die Zustimmung des Vorgesetzten notwendig.2) 3 Jedermann kann Anzeige erstatten Akten unverzüglich, spätestens aber innert drei Tagen nach dem Eingang, mit einer begründeten Stellungnahme an den Haftrichter weiter. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Jan. 2007 (GS 29, 133); in Kraft
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131.1 - Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)
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können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungs die Einzelhei ten. * § 9 Bereitstellung 1 Für eidgenössische und kantonale Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei den Gemeinden das Stimmmaterial zur Verfügung. 1.4.2. Stimmabgabe § 10 Grundsatz Feststellung und Mitteilung der Ergebnisse 1 Bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei das Ergebnis fest, bei Gemeindeabstimmungen und wahlen sowie bei Kantonsrats
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Verordnung über die Fachmittelschule
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sind ohne, zweijährige Verträge mit ei ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen und Lehrerkonferenz; die Stell vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 7 414.19 2 Die Konferenz befasst sich mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 4 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver treterin bzw.
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417.16 - Verordnung über den SWISSLOS-Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den SWISSLOSSportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 2002
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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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behinderter Menschen § 29 Stellvertretung 1 Die Stellvertretung im Sinne von § 16 des Gesetzes kann jeder stimmbe- rechtigten Person übertragen werden. 2 Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter mit dem Vermerk «i.V.». 6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse § t; Verfahren 1 Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
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der Gesundheitsdirektion und gemäss Vorgaben des Bundes den Bedarf an Kommandoposten, Bereit- stellungsanlagen sowie für genügend Patientenbetten in geschützten Sani- tätsstellen und geschützten Spitälern rmationen sind a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation wäh- rend längstens sieben Einsatztagen; b) die Leiterin tens drei Einsatztagen; c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen; 4 531.1 d)
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Gesetz betreffend Massnahmen für Notlagen (Notorganisationsgesetz)
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Material nicht einigen können. § 13ter * Gemeindliche und werkbezogene Aufgaben 1 Die Gemeinden stellen in ihrem Gebiet die Trinkwasserversorgung in Not- lagen sicher und vollziehen die Vorschriften des