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2192.5a - Synopse
Leistungen übersteigen. erstattet der Kanton der Pensionskasse die Kos- ten für das zusätzlich zu stellende Vorsorgekapi- tal samt Rückstellungen, welches sich aufgrund des gegenüber der Zuger Pensionskasse Fol- ge einer Teilliquidation beim verbleibenden Ver- sichertenbestand entstehen. 2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil Teil der Garantie sowie für die ihnen wirtschaftlich eng verbundenen Anschlüsse. Der Kanton stellt die Garantie für die übrigen Destinatäre. 3 Die Staatsgarantie entfällt, wenn die Zuger Pensi- onskasse die
2192.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
vollendeten 65. Altersjahr erstattet der Kanton der Pensionskasse die Kosten für das zusätzlich zu stellende Vorsorgekapital samt Rückstellungen, welches sich aufgrund des ge- genüber der Zuger Pensionskasse liegen vor, wenn das Vor- sorgevermögen höher ausfällt als die Summe aus Vorsorgekapitalien, Rück- stellungen und Wertschwankungsreserve. Die Leistungen sind unter Be- rücksichtigung der gemäss diesem Gesetz Folge einer Teilliquidati- on beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil
2192.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. November 2013
vollendeten 65. Altersjahr erstattet der Kanton der Pensionskasse die Kosten für das zusätzlich zu stellende Vorsorgekapital samt Rückstellungen, welches sich aufgrund des ge- genüber der Zuger Pensionskasse liegen vor, wenn das Vor- sorgevermögen höher ausfällt als die Summe aus Vorsorgekapitalien, Rück- stellungen und Wertschwankungsreserve. Die Leistungen sind unter Be- rücksichtigung der gemäss diesem Gesetz Folge einer Teilliquidati- on beim verbleibenden Versichertenbestand entstehen. 2 Die Gemeinden stellen die Garantie für den jeweils auf ihre Destinatäre (Aktive und Rentenbeziehende) anfallenden Teil
2192.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
ermittelt (siehe S. 15 Bericht und Antrag des Regierungsrates). Der Antrag des Regie- rungsrates stellt von der Systemwahl her eine Art Zwischenlösung dar. Gesetzlich ist als Zie l- richtung eine Voll den entspreche dem Stand bei den Kas- sen der öffentlichen Hand. Die Staatswirtschaftskommission stellt fest , dass die Bandbreite von Leistungen und Beitragssätzen der verschiedenen Pensionskassen in eine Anpassung von § 21 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 1. September 1994. Ein Kommissionsmitglied stellt den Antrag, die Frist auf 10 Jahre zu verlängern. In der Begrü n- dung wird angeführt, mit der Ü
2192.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
erung (mit Zähneknirschen) aufgrund der in der Kommission diskutierten Argumente zustimmen. Wir stellen die folgenden drei Anträge: Antrag 1: Erhöhung der Sparbeiträge § 4 Beiträge, Absatz 2 Als Sparbeiträge
2205.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die SKOS-Richtlinien oder nutzen sie als Basis für ihre eigenen Richtlinien. Durch ihre zentrale Stellung fördern die SKOS-Richtlinien die rechtsgleiche Behandlung der Sozialhilfebeziehen- den und ebenso t von der Hilfe des Staates. Der Regierungsrat ist gegen pauschale negati- ve Zuschreibungen. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass unkooperatives Verhalten und Regel- Seite 8/8 2205.2 - 14459 verstösse
2204.02 - Protokollauszug mündliche Antwort des Regierungsrats
für das Mandatszentrum von durchschnittlich 70 Mandaten pro 100 Stellenprozente Mandatsträger/in ausgegangen. Er hat damit keine Stellen auf Vorrat geschaffen und wird dies auch in Zukunft nicht tun. Aufgrund führen können als bisher, würden ihnen die entsprechenden Einnahmen fehlen bzw. müssten sie Stellenprozente kürzen. Problematisch wäre insbesondere, dass bereits angeordnete Massnahmen weder durch das ente bei der Mandatsführung nicht erhöht, wäre derzeit mit einer Fallzahl von 97 pro 100 Prozent Stelle Mandatsführung zu rechnen. Neu angeordnete Massnahmen könnten vom Mandatszentrum nicht übernommen
2206.1 - Interpellationstext
300/mb Vorlage Nr. 2206.1 Laufnummer 14210 Interpellation von Thomas Lötscher betreffend Tüftellabor Einstein vom 3. Dezember 2012 Kantonsrat Thomas Lötscher, Neuheim, hat am 3. Dezember 2012 folgende
2204.1 - Interpellationstext
nicht wehren können. Die SP- Fraktion ist sehr besorgt über diese vorgenommene Budgetkürzung und stellt dazu folgende Fragen: 1. Kann der gesetzliche Auftrag gemäss EG ZGB der neuen Kindes- und Erwachsenen-
2205.1 - Motionstext
Sozialhilfe zu bestimmen. So ist es etwa stossend, wenn ein Jugendlicher, der mit 18 Jahren keine Stelle findet, von der Sozialhilfe, vielleicht „s i- tuationsbedingt“, eine eigene Wohnung bezahlt erhält

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