-
2198.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 30. Juli 2013
-
Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. 5 Es gelten besondere Bestimmungen2). § 34 Abs. 3 (geändert) folgende Aufgaben: Er c) (geändert) erteilt Weisungen zur Erarbeitung der Stundenpläne; d) (geändert) stellt Antrag auf Ernennung von Schulleitern; e) (geändert) beurteilt die Schulleiter; f) (geändert) bewilligt
-
2200.1 - Interpellationstext
-
welches der Kantonsrat beschlossen hat und das auch die Grundlage für die Volksabstimmung bildete. Wir stellen deshalb der R e- gierung folgende Fragen: 1. Bei der TZB handelte es sich ursprünglich um eine z
-
2129.2a - Wirksamkeitsbericht Zuger Finanzausgleich (ZFA) - Evaluation des Zuger Finanzausgleichs 2006-2011 vom 30. April 2012
-
Hünenberg Menzingen Neuheim Oberägeri Risch Steinhausen Unterägeri Walchwil Zug Ein positiver Wert stellt ein Nettovermögen und ein negativer Wert eine Nettoschuld pro Einwohner dar. Die roten Punkte zeigen Umrechnungsfaktors bestimmt die Stärke der Auswirkung dieser Variante. Der gewählte Umrechnungsfaktor stellt eine Schätzung dar und lässt sich empirisch nur schwer definieren. Eine pauschale Aussage zu den Durchschnitt über alle Gemeinden (entspricht der Obergrenze der neutralen Bandbreite) aufsummiert. Dies stellt das gesamte verfügbare Volumen an möglichen Ausgleichszahlungen dar. Aus der benötigten Ausgleichssumme
-
2129.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
ein Wirksamkeitsbericht erstellt wird. Die vom Interpellanten gestellten Fragen könnten nach Er- stellung des Wirksamkeitsberichts beantwortet werden. Per 1. Januar 2008 ist das neue Gesetz über den direkten 28. August 2013 nahmen die Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten der Zu- ger Gemeinden Stellung zum Ergebnis der zweiten Lesung im Regierungsrat vom 20. August 2013. Sie betonten nach wie vor beim nationalen Finanzausgleich (NFA) die Ein- führung einer Obergrenze für die Geberkantone. Wir stellen deshalb im Folgenden die unte r- schiedliche Funktionsweise von innerkantonalem und interkantonalem
-
2128.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Vorlage Nr. 2128.1 Laufnummer 14022 Kantonsratsbeschluss betreffend Übertrag der Beteiligung an der Batrec Industrie AG vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 2
-
2165.08a - Synopse
-
Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Ausgabenbefugnisse, regelt die Stellvertretung und stellt selber das erforderliche Personal an. 5 Das Finanzhaushaltgesetz und das Archivgesetz sind ihres Budgets über eigene Ausgabenbefugnisse. § 18d (neu) Mitarbeitende, Stellvertretung 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt selber die erforderlichen Mitarbeitenden gemäss den Best- immungen des (neu), Abs. 3 (neu) § 26a Abs. 3 (geändert) 1 Für die Amtsperiode 2011 bis 2014 gilt der jetzige Stelleninhaber unter Wahrung des Besitzstands als gewählt. 1 Die Wahl der oder des Datenschutzbeauftragten durch
-
2165.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
Budget der Datenschutz- stelle im Kantonsrat. 3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus- gabenbefugnisse. § 18d (neu) Mitarbeitende, Stellvertretung 1 Die oder der Datensc Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. 2 Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung In- oder Ausland ausgetauscht oder zum Austausch be- reitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitgestellt
-
2165.10 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
-
[Geschäftsnummer] 2 Die Polizei teilt der Person, bei der das Tier oder der Gegenstand sicherge- stellt wird, mit einer Verfügung unverzüglich den Grund der Sicherstellung mit. § 28 Abs. 1 (geändert),
-
2165.08 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
Polizei-Organisationsgesetzes. Die erweiterte Justizprüfungskommission hat alle Vorlagen beraten und stellt diverse Ände- rungsanträge (siehe deren Bericht Nr. 2165.7 - 14372 vom 12. Dezember 2012). Es ist Seite 3/4 4. Detailberatung der Vorlage 2165.2 - 14117 Die beiliegende vierspaltige Synopse Stawiko stellt die verschiedenen Anträge übersichtlich dar. Dort, wo die Spalte «Stawiko» leer ist, folgen wir dem
-
2170.17 - Ablauf der Referendumsfrist: 9. Juli 2013
-
(geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) Beschwerdeentscheid und Nachzählung (Überschrift geändert) 1 Stellt der Regierungsrat auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unre- gelmässigkeiten fest, so trifft er