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Gesetz über den Feuerschutz
Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlan­ gen Auskunft zu Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf­ grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und ­bekämpfung Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebs verpflichtet. § 34 Brandwachen 1 Nach einem Brand stellt die Feuerwehr nach Ermessen der Einsatzleitung eine Brandwache. § 35 Dienstleistungen 1 Der Gemeinderat
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
auferlegt. 3 Beitragszusicherungen sind gebührenfrei. § 27 Gebührenbezug 1 Die Gebäudeversicherung Zug stellt die Gebühren in Rechnung und be­ sorgt das Inkasso. * 9 722.211 4. Schlussbestimmungen § 28 Aufhebung
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
überprüfen. 6 Die Gemeinden a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Halte­ stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren igungen werden vom Kanton ge­ tragen. § 6 Anpassungen des Strassennetzes 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Be­ dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
sein. 2 Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem Schadenfall instand zu stellen oder wieder aufzubauen. 3 Die Gebäudeversicherung Zug fördert Massnahmen zur Verhütung, Ver­ minderung Einwohnergemeinden, das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) und die Gebäudeversicherung Zug stellen sich gegenseitig kostenlos diejenigen Personen­, Grundstücks­, Gebäude­ und Vermessungsdaten zur
Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Kanton Zug 171.4 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vollziehung Prüfung im Beurkundungsrecht werden die Gemeindeschreiber und die vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertreter der Gemeindeschreiber zugelassen. 2 Der Prüfungskandidat hat sich über eine ausreichende praktische publiziert nach bestandener Prüfung die Beur- kundungsbefugnis der Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Amts- blatt des Kantons Zug. * 1) BGS 154.22 3 171.4 5. Rechtsschutz § 12 Rechtsmittel 1 Gegen
Schulgesetz (SchulG)
Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bildung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschie­ den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf­ grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). * 1) BGS 412.112 13 obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: Sie * a) fördert zusammen mit anderen kantonalen Stellen die Planung und Koordination im Schulwesen; b) plant und koordiniert mit den gemeindlichen Schulen die
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
einer Mindestmaschenweite von 30 mm: a) Zuggarn, b) Spiegelgarn, c) Spreitgarn, d) Wurfgarn, e) Stellnetz oder Grundnetz, f) Treibnetz, g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
und bei der Erarbei­ tung des Pflichtenhefts zum Umweltverträglichkeitsbericht; b) gibt seine Stellungnahme zum Pflichtenheft in der Regel innert 30 Ta­ gen nach dessen Eingang ab3); c) * beurteilt den übermässige Im­ missionen, verursacht durch mehrere Anlagen, zu erwarten sind oder auftre­ ten5). Er stellt dem Bundesrat Antrag, falls Massnahmen in die Zuständig­ keit des Bundes fallen. 2 Als neue Massnahmen 8. Deponiewesen 8.1. Abschluss und Nachsorge der Deponie § 23 Grundsatz 1 Der Inhaber der Deponie stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungs­ stellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rech­ nungsführerin bzw. dem Rechnungsführer
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
(Art. 316 Abs. 1 ZGB); 11 211.1 k) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs­ stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); l) Entgegennahme befugt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der unterhalb gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Reistens oder Rückens gegen volle Ent­ schädigung zu verlangen. Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG nehmen amtliche Schätzungen (Art. 618 ZGB) vor und stellen die Belastungsgrenze fest. * 2 Der Regierungsrat a) regelt die Organisation und das Verfahren; b)

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