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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Antrag des Gemeinderates. * 4 … * § 5 Stellvertretungen der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers * 1 Den vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertretungen der Gemeinde­ schreiberin und des Gem der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell­ vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell­ vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
Angaben: a) Bezeichnung der Geobasisdaten; b) Rechtsgrundlage der Geobasisdaten; 3 215.711 c) zuständige Stelle für die Erhebung und Nachführung der Geobasisda­ ten; d) Hinweis, ob den Geobasisdaten die Bedeutung Geoinformation (AGG) ergänzt aufgrund der Daten der Gebäudeversicherung Zug die Angaben im Grundbuch und stellt die Daten der zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. dem Nach­ führungsgeometer zu. * 14 215.711 Entschädigung für Nachführungsarbeiten 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Entschädigungen für Nachführungsarbeiten sowie die Plan­ und Datenabga­ ben aufgrund der in der
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent- scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemein­ deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan­ denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi deren Organ sie sind. 2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be­ stellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen. 3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen G
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Zulagen für Erwerbstätige * 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter­ stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei­ tragssatz beträgt höchstens 3 Kontrolle über die Unterstel­ lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs­ stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner­ kennen. * § 6 Andere Famili ssen, welche deren Mitglieder übernehmen. § 19 Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un­ entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
überprüfen. 6 Die Gemeinden a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Halte­ stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren igungen werden vom Kanton ge­ tragen. § 6 Anpassungen des Strassennetzes 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Be­ dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
g mit sei­ nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim­ mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl ­ gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die ein­ geholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest­ stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho­ heitlicher Wirkung sowie Urteile des 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper­ sonal an und ernennt den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale Verwaltungs­ gericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. 18 162.1 § 62 * Beschwerdeberechtigung 1 Zur Erhebung der Verwal
Archivgesetz
Zuständige Stellen G eo r e fe r e n z d a te n K a ta st e r Ö R E B Z u g a n g sb e r e c h ti g u n g D o w n lo a d -D ie n st H is to r is ie r u n g sp fl ic h t [in Klammern: zuständige Stelle Kanton]
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
die Aufnahme von Ob- jekten in das Inventar der schützenswerten Denkmäler; d) Mitwirkung bei Stellungnahmen zu wichtigen planerischen und bauli- chen Massnahmen im Bereich des Denkmal- und Kulturgüterschutzes ege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie- hen, die in einer arch denen der mutmassliche erstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutz- stellung den Betrag von Fr. 200'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde da- mit einverstanden

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