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Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
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Antrag des Gemeinderates. * 4 … * § 5 Stellvertretungen der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers * 1 Den vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertretungen der Gemeinde schreiberin und des Gem der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung der Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stell vertreter im Beurkundungsrecht (§ 12 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a der Delegationsverordnung
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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Angaben: a) Bezeichnung der Geobasisdaten; b) Rechtsgrundlage der Geobasisdaten; 3 215.711 c) zuständige Stelle für die Erhebung und Nachführung der Geobasisda ten; d) Hinweis, ob den Geobasisdaten die Bedeutung Geoinformation (AGG) ergänzt aufgrund der Daten der Gebäudeversicherung Zug die Angaben im Grundbuch und stellt die Daten der zuständigen Nachführungsgeometerin bzw. dem Nach führungsgeometer zu. * 14 215.711 Entschädigung für Nachführungsarbeiten 1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer stellt die Entschädigungen für Nachführungsarbeiten sowie die Plan und Datenabga ben aufgrund der in der
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Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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zuständig, welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat; es holt vor seinem Ent- scheid die Stellungnahme der Archivverantwortlichen ein. Nach Ablauf der ordentlichen Schutzfrist gilt das Archivgesetz
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Gemein deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi deren Organ sie sind. 2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be stellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen. 3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen G
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844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
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Zulagen für Erwerbstätige * 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei tragssatz beträgt höchstens 3 Kontrolle über die Unterstel lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner kennen. * § 6 Andere Famili ssen, welche deren Mitglieder übernehmen. § 19 Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
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überprüfen. 6 Die Gemeinden a) legen für die Buslinien nach Rücksprache mit dem Kanton die Halte stellen mit Ausnahme jener gemäss § 4 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a fest; b) bestellen und finanzieren igungen werden vom Kanton ge tragen. § 6 Anpassungen des Strassennetzes 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Strassen und weitere Anlagen für Be dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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g mit sei nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Obergericht. § 66 Unvereinbarkeit gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die ein geholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad
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162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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gerichtet sind. § 4 Entscheide 1 Als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes gelten Anordnungen und Fest stellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit ho heitlicher Wirkung sowie Urteile des 1 Das Verwaltungsgericht wählt die Gerichtsschreiber, stellt das Kanzleiper sonal an und ernennt den Generalsekretär. * 2 Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht nach dessen Anhörung Sitzungslokale Verwaltungs gericht zur direkten Beurteilung überweisen; der Regierungsrat kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen. 18 162.1 § 62 * Beschwerdeberechtigung 1 Zur Erhebung der Verwal
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Archivgesetz
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Zuständige Stellen G eo r e fe r e n z d a te n K a ta st e r Ö R E B Z u g a n g sb e r e c h ti g u n g D o w n lo a d -D ie n st H is to r is ie r u n g sp fl ic h t [in Klammern: zuständige Stelle Kanton]
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
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die Aufnahme von Ob- jekten in das Inventar der schützenswerten Denkmäler; d) Mitwirkung bei Stellungnahmen zu wichtigen planerischen und bauli- chen Massnahmen im Bereich des Denkmal- und Kulturgüterschutzes ege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie- hen, die in einer arch denen der mutmassliche erstmalige Kantonsbeitrag an die Restaurierung in Folge der Unterschutz- stellung den Betrag von Fr. 200'000.– nicht übersteigen wird und die Standortgemeinde da- mit einverstanden