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1341.06 - Anträge der vorberatenden Kommission
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Steuergesetz Änderung vom …………….. 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 25. Mai 20002) wird wie folgt geändert: §
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1341.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Steuergesetz Änderung vom …………….. 2005 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 25. Mai 20002) wird wie folgt geändert: §
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1341.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 6. Juni 2006
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Steuergesetz Änderung vom 30. März 2006 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: I. Das Steuergesetz vom 25. Mai 20002) wird wie folgt geändert: §
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1341.09 - Antrag der Alternativen Fraktion zur 2. Lesung
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Anrecht auf eine Abstimmungsvorlage, die es ihm erlaubt dif- ferenziert zu einem komplexen Geschäft Stellung zu nehmen. Mit der Aufteilung in Separatvorlagen kann der Kantonsrat der Bevölkerung dazu verhelfen igten in globo Ja oder Nein zu einem inhaltlich äus- serst divergierenden Steuerpaket sagen. Man stelle sich den umgekehrten Fall vor – es würde eine Initiative lanciert, die gleichzeitig eine Kapital ALTERNATIVEN FRAKTION ZUR 2. LESUNG VOM 9. MÄRZ 2006 Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellt die Alternative Fraktion zur zweiten Lesung der Änderung des Steuergesetzes folgenden Antrag, über
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1352.2 - Antwort, Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Partner stellen zudem fest, dass inzwischen das Theilerhaus an der Hofstrasse 13 unter Denkmalschutz gestellt worden sei, was eine neue Ausgangslage geschaffen habe. In der Arealanalyse stellen Wüest & Oktober 2005 vor. Sie kommt zu folgendem Schluss: - Das Theilerhaus als Einzelbau ist aufgrund seiner Stellung für die städtebauliche Entwicklung Zugs und seiner industriegeschichtlichen Bedeutung sowie seines chtlichen Zeugenwert bewahren und anschaulich machen können. Die EKD empfiehlt die Unterschutz- stellung aller drei Bauten. - Ehemalige Industrieareale sind dank ihrer räumlichen Grosszügigkeit und ihrer
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1351.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Parlament nur sehr wenige Möglichkeiten zur Korrektur zur Verfügung stünden. Viele Budgetpositionen stellten so genannte 2 1351.2 - 11866 gebundene Ausgaben dar, welche gemäss § 8 des Finanzhaushaltgesetzes jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen kann. Aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als die verwaltende und vollziehende Gewalt und als oberster Dienstherr des Kantons ist der Regie- Wenn das Gutachten zum Schluss kommt, der Regierungsrat sei «aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung als die verwal- tende und vollziehende Gewalt und als oberster Dienstherr berufen, einerseits die
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1350.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
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welchen Fällen ein Bereinigungsverfahren mit dem Bund eingeleitet werden soll. In diesem Zusammenhang stellte sich auch die Frage nach der Zuständigkeit. Entscheidet der Kantonsrat oder der Regierungsrat, ob Bund eingeleitet wird, falls Teile des Richtplans vom Bund nicht geneh- migt werden. Diese Frage stellt sich, nachdem der Richtplan vom Kantonsrat beschlossen wird. Werden Teile des Richtplans vom Bundesrat
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1352.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1352.1 (Laufnummer 11769) MOTION VON ANDREA HODEL BETREFFEND SOFORTIGE AUFHEBUNG DES KANTONSRATSBESCHLUSSES BETREFFEND SANIERUNG DER GEBÄUDEHÜLLE UND DÄCHER DER LIEGENSCHAFT HOF
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1351.1 - Motionstext
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friedigenden Budgets zu formulieren. Es stellte sich heraus, dass dem Parlament nur sehr wenige Möglichkeiten zur Korrektur zur Verfügung stehen. Viele Budgetposi- tionen stellen so genannte gebundene Ausgaben mit einem ausdrücklichen Budgetvorbehalt ergänzt würde. Die erweiterte Staatswirtschaftskommission stellt fest, dass die jetzige Regierung die Vorgaben der aktualisierten Finanzstrategie mit den vereinbarten
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1350.1a - Beilage
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7 Anpassung durch den Regierungsrat beschlossen und aus verfahrensökonomischen Gründen an dieser Stelle nochmals aufgeführt: Anpassung des Richtplantext V 3.8 und der Legende zur Teilkarte V 3.8 Richtplantext