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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
Rahmenbedingungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Jahresbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht Gewährung von Beiträgen; 17 412.111 e1) * sie prüft das Qualitätssicherungsprogramm von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur die Gewährung von Beiträgen hat folgende Aufgaben: a) * Abklärung von schulischen Fragestellungen und erzieherischen Frage- stellungen im Zusammenhang mit der schulischen Situation bei Zuger Schülern während der obligatorischen Schulzeit;
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
icht (Art. 316 Abs. 1 ZGB); k) Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs- stellung und Berichterstattung über das Kindesvermögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB); l) Entgegennahme befugt, von den Eigentümerinnen und Eigentümern der unterhalb gelegenen Grundstücke an geeigneter Stelle den Durchlass des Holzes mittels Reistens oder Rückens gegen volle Ent- schädigung zu verlangen. Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG nehmen amtliche Schätzungen (Art. 618 ZGB) vor und stellen die Belastungsgrenze fest. * 2 Der Regierungsrat a) regelt die Organisation und das Verfahren; b)
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungs- stellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rech- nungsführerin bzw. dem Rechnungsführer
844.4 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG)
Zulagen für Erwerbstätige * 1 Die Zulagen für die Erwerbstätigen werden durch die diesem Gesetz unter- stellten Arbeitgeber und die Selbstständigerwerbenden finanziert. Der Bei- tragssatz beträgt höchstens 3 Kontrolle über die Unterstel- lung der Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden. Sie ist Verbindungs- stelle bei internationalen Verhältnissen. Sie kann Abrechnungsstellen aner- kennen. * § 6 Andere Famili ssen, welche deren Mitglieder übernehmen. § 19 Berichterstattung 1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Zug un- entgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Gemein- deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan- denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi deren Organ sie sind. 2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be- stellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen. 3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen G
821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Berufspflichten verletzt oder die berufliche Stellung missbraucht hat; d) die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt oder schwerwiegend Patien- tinnen Gesundheitswesens sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten. 2 Sie sind r Hinsicht. 7.3. Bestattungen § 61 Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Gemeinden. Sie stellen genügend Grabstel- len für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie geeignete Aufbahrungs- räume bereit
911.1 - Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung
die wirtschaftliche Landesversor- gung aus. 2 Er bezeichnet den Leiter der KZWL. * 3 Im Bedarfsfall stellt er der KZWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirekti- on das notwendige Personal, die geeigneten R
412.11 - Schulgesetz (SchulG)
Kultur erfüllt alle Aufgaben im Bereich Bil- dung, soweit nicht andere kantonalen Stellen dafür zuständig sind. 2 Sie stellt dem Regierungsrat und Bildungsrat die entsprechenden Anträge. 3 Im Weiteren obliegen Heilpädagogen entschie- den, über die Anordnung von laufbahnbestimmenden Massnahmen auf- grund einer Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes. * 5 Es gelten besondere Bestimmungen1). * § 34 * Sonderschulung obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: Sie * a) fördert zusammen mit anderen kantonalen Stellen die Planung und Koordination im Schulwesen; b) plant und koordiniert mit den gemeindlichen Schulen die
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
Kontrolle anwesend zu sein oder sich vertreten zu lassen; b) verpflichtet, selbst oder durch eine Stellvertretung Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlan- gen Auskunft zu Information und Instruktion von Personen, für die jemand auf- grund seiner persönlichen oder beruflichen Stellung verantwortlich ist; b) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandentdeckung und -bekämpfung Hilfeleistung ausserhalb der Gemeinde oder des Betriebs verpflichtet. § 34 Brandwachen 1 Nach einem Brand stellt die Feuerwehr nach Ermessen der Einsatzleitung eine Brandwache. § 35 Dienstleistungen 1 Der Gemeinderat
531.1 - Gesetz für den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)
der Gesundheitsdirektion und gemäss Vorgaben des Bundes den Bedarf an Kommandoposten, Bereit- stellungsanlagen sowie für genügend Patientenbetten in geschützten Sani- tätsstellen und geschützten Spitälern die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation wäh- rend längstens sieben Einsatztagen; b) * … c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal Dienstleistun- gen entstanden sind. 2 Ihr Entscheid kann bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bun- des angefochten werden. 9. Schlussbestimmungen § 29 Änderung bisherigen Rechts1) § 30 Aufhebung

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