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2251.08 - Antrag von Karin Andenmatten-Helbling zur 2. Lesung
geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss § 56 der Geschäftsordnung des Kantonsrates stellt Karin Andenmatten-Helbling, Hünenberg, zur 2. Lesung der Geschäftsordnung des Kantonsrates im Namen
2283.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
die sogenannte Variante 12. In der öffentlichen Auflage unterstützte die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden die Strategie des Regierungsrates. Röhrliberg/Allmendhof oder Areal Papierfabrik Cham Im Rahmen Organisationen, Nachbarkantonen, Fachstellen, Bund und Privatpersonen ein. Die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden unterstützt die Strategie des Regierungsrates. A l- le Zuger Einwohnergemeinden, die Mehrheit Bundesrates wird der Richtplan auch für diesen und die Nachbarkantone verbindlich. Aufgrund der Stellungnahme des Bundesamtes für Raumplanung ist nicht mit Konflikten bei der Bundesgenehmigung zu rechnen
2315.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
gsbehörde, Beschwer- de- oder Klageantwort) oder Stellungnahmen (z.B. Stellungnahme zu Beweismitteln oder Ver- fügungsentwürfen). Keine Eingabe stellt zum Beispiel das Herunterladen eines Merkblatts oder zugehörigen Verordnung bis 21. August 2013 Stellung zu nehmen. Insge- samt gingen 19 Vernehmlassungen ein, wobei drei Vernehmlassungsteilnehmende auf eine Stellungnahme zu den Vorlagen verzichteten. Einwohn int e- griert. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe können aber auch über eine anerkannte externe Zu- stellplattform eingelegt werden. Die Verwendung einer anerkannten Zustellplattform hat für die Nutzerinnen und
2283.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
beschlossenen Version mit 12 zu 1 Stimme ohne Enthal- tungen angenommen. 5. Motionen Der Regierungsrat stellt in der Vorlage den Antrag, dass die Motionen von Daniel Thomas Burch sowie der Menzinger Kantons
2324.1 - Interpellationstext
diese Industrie- und Gewerbezone verdichtet werden könnte. Seite 2/2 2324.1 - 14522 Aus diesem Grund stellen sich folgende Fragen: 1. Teilt der Regierungsrat obige Darstellungen und ist er bereit, zusammen
2342.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
„Die genannten Kantone haben bisher durchwegs gute Erfahrungen mit den vertraglichen Unterschutz- stellungen gemacht und bewerten die Möglichkeit, Unterschutzstellungen vertraglich zu regeln, als posi- tiv abhängig wäre. Die Einführung eines Zustimmungserfordernisses der Eigentümerschaft für Unterschut z- stellungen müsste formal durch eine Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes umgesetzt wer- den. Den Kantonen die Kommission das Amt für Denkmalpflege und Archäologie in grundlegenden Fragen und wirkt bei Stellungnahmen zu wichtigen planerischen und baulichen Massnahmen im Bereich des Denkmal- und Kulturgüterschutzes
2346.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
hältnisses wegen Straftaten verurteilt werden, die mit der Stelle unvereinbar sind. In solchen Fällen ist nicht sichergestellt, dass die vorgesetzten Stellen von dieser Verurteilun g erfahren. Zwar mag für Mi ....................................................................................... 2 3. Stellungnahme zum Postulat ................................................................................ ng sowie von Eignungs- tests abhängig gemacht werden kann, deren Kosten der Kanton trägt. 3. Stellungnahme zum Postulat 3.1. Grundsätzliches Der Postulant verlangt, dass der Regierungsrat einen Vorschlag
2342.1 - Motionstext
Obwohl der Kantonsrat wiederholt eine solche Grundlage forde r- te und entsprechende zusätzliche Stellen bewilligt hat, lässt eine umfassende und vollständige Auflistung dieser Objekte bis heute auf sich
2345.1 - Motionstext
Handlu ngen mit Kindern oder Herstellung und Besitz von Kinderpornographie zwingend von einer A n- stellung abzusehen ist; 3. bei im Kanton Zug praktizierenden Lehrpersonen bei einer Verurteilung wegen den
2328.1a - Synopse
beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung. 4 Aufgehoben. § 5 Stellvertreter des Gemeindeschreibers 1 Den vom Gemeinderat bezeichneten Stellvertretern des Gemeindeschreibers steht die vollumfängliche Beurku bezeichnen, die unter der Aufsicht der Gemeindeschreiberin oder des Ge­ meindeschreibers oder deren Stellvertretungen Unterschriften, Handzeichen und Kopien beglaubigen können. Er teilt den Beschluss der Aufsi Zivilgesetzbuches1), beschliesst: § 1 1 Urkundspersonen sind: a) die Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter gemäss §§ 4 und 52); b) der Grundbuchverwalter und dessen Stellvertreter; c) die zur öffentlichen

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