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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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mit der gebührenpflichtigen Verfügung den Betrag fest oder lässt ihn unter besonderer Rechnungs- stellung mitteilen. Der Einzug obliegt der Kanzlei oder der Rech- nungsführerin bzw. dem Rechnungsführer
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416.212 - Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen
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entsprechend zu verlängern. 4. Bemessung der Beiträge Art. 17 Bemessungsgrundsatz 1 Ausbildungsbeiträge stellen einen Beitrag an den finanziellen Bedarf der Person in Ausbildung dar. 6 416.212 Art. 18 Berechnung
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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Prüfung und Abgabe der Daten notwendigen Rege- lungen. Sie stellt dabei die Mitwirkung der für die Geobasisdaten zuständi- gen Stellen sicher. 8 215.711 2 Die jährliche Berichterstattung über die Verwendung zuständigen Bundesbehörde mit. * § 33a * Zuständigkeiten der verantwortlichen Stelle für den ÖREB- Kataster 1 Die verantwortliche Stelle für den ÖREB-Kataster erlässt insbesondere die für die Bereitstellung, folgenden Angaben: a) Bezeichnung der Geobasisdaten; b) Rechtsgrundlage der Geobasisdaten; c) zuständige Stelle für die Erhebung und Nachführung der Geobasisda- ten; d) Hinweis, ob den Geobasisdaten die Bedeutung
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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vorschriften gemäss § 6 zuge- stimmt wird; 11. dem Datenaustausch zwischen den in § 6 genannten Stellen zuge- stimmt wird; 12. bekannt ist, dass sie bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben un- ter innert 48 Stunden nach Anmeldung. 3 Die Zuger Kantonalbank und die weiteren teilnehmenden Banken stellen kreditvertraglich und operationell sicher, dass die Kreditauszahlung nicht vor der Rückmeldung der
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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g mit sei- nem Gericht. 3 Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis vor dem Ober- gericht. § 66 Unvereinbarkeit gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim- mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl - gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die einge- holten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst das Ad
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Gemein- deversammlung dazu Stellung zu nehmen und das Geschäft auf die Traktan- denliste zu setzen, damit über die Erheblicherklärung abgestimmt werden kann. 4 Ist eine Stellungnahme zur Motion innert der Aufgaben des Gemeindeschreibers anderen Dienststellen übertragen. * § 93 Stellvertretung 1 Der Gemeinderat regelt die Stellvertretung des Gemeindeschreibers. 2.2.7. Rechnungsprüfungskommission § 93a * Mi deren Organ sie sind. 2 Ausstandspflichtig sind auch die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlich be- stellten Vertreter der in Abs. 1 genannten Personen. 3 Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Grossen G
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz; die Stell- vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 7 414.19 2 Die Konferenz befasst sich mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 4 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver- treterin bzw.
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 5. Dezember 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000