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722.211 - Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)
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auferlegt. 3 Beitragszusicherungen sind gebührenfrei. § 27 Gebührenbezug 1 Die Gebäudeversicherung Zug stellt die Gebühren in Rechnung und be- sorgt das Inkasso. * 9 722.211 4. Schlussbestimmungen § 28 Aufhebung
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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verantwortliche Person leitet das Detailhandelsgeschäft und führt es persönlich. Sie oder eine Stellvertretung muss während den Öffnungszeiten des Geschäfts anwesend sein. 2 Die fachtechnisch verantwortliche 6 Abs. 2 und 7 Abs. 1 GesV4) sinnge- mäss. 3 Sie übt die unmittelbare fachliche Aufsicht aus und stellt insbesondere den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln sicher. Sie ist in ihrem Tätigkeits- bereich
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Rahmenbedingungen gewährt. * 2 Voraussetzung für die Gewährung von Jahresbeiträgen ist, dass die Antrag stellende Organisation a) * auf kantonaler Ebene im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung tätig ist; b) nicht Kriterien für die Gewährung von Beiträgen; e1) * sie prüft das Qualitätssicherungsprogramm von Antrag stellenden Or- ganisationen; f) sie beantragt der Direktion für Bildung und Kultur die Gewährung von Beiträgen hat folgende Aufgaben: a) * Abklärung von schulischen Fragestellungen und erzieherischen Frage- stellungen im Zusammenhang mit der schulischen Situation bei Zuger Schülern während der obligatorischen Schulzeit;
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land- schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver- treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge- setzes über die aftliche Pacht und das bäuer- liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 27. November 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und
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414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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einem Kompetenzmodell, das aus Wissen und Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie Ein- stellungen besteht. Diese Kompetenzen werden anhand exemplarisch ausge- wählter Themen geprüft. Gegenstand entsprechender Ausbildungsgänge gemäss Art. 28 Abs. 4 und 5 erfolgt nach neuem Recht. In jedem Fall stellen der Trägerkanton be- ziehungsweise die Trägerkantone sicher, dass die Ausbildungsgänge bis spätestens ihrer Region. A1-3 Fachmaturitätsarbeit Art. A1-3.1 Allgemeines 1 Mit der Fachmaturitätsarbeit stellen die Schülerinnen und Schüler unter Beweis, ein frei gewähltes Thema selbstständig bearbeiten zu können
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer (SR 642.123). * a) * … b) * … 2 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, bemisst sich min- destens nach einem steuerbaren Einkommen von 500'000
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446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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beizufügen. 2 Die Kommission für den Steuerausgleich lädt die betroffenen Kirchge- meinden zur Stellungnahme ein. Sie trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die Kommission
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821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
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Alle Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass nur richtige und vollständig nachgeführte Daten in das NAREG eingetragen oder der zu- ständigen Stelle mitgeteilt werden. 2 Die Datenlieferantinnen durch Lieferung an das SRK oder in der Weise, dass die Daten von der zur Mitteilung verpflichteten Stelle direkt ins NAREG eingetragen werden. 2 Die mit der Bearbeitung von Daten im Sinne von Art. 12ter im Sinne des Art. 1 Abs. 1 teilen der für die Ein- tragung der entsprechenden Daten zuständigen Stelle falsche oder fehlende Angaben durch Mutationsantrag mit. 5 Jede Mutation ist durch das SRK zu pr