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1886.21 - Ablauf der Referendumsfrist: 2. November 2010
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gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim- mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl 1. gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die ein- geholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst dasAdmi abteilung ab. 2 Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Stellungnahme innert einer gesetzten
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1886.13 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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gesamthaft festgelegten Stellenprozente und mit Zustim- mung der betroffenen Personen, die Beschäftigungsgrade der Richterinnen und Richter bis zu höchstens 20 Stellenprozenten verändern. § 15 Wahl 1. gesetzten Frist zu. 3 Anschliessend stellt sie den allenfalls überarbeiteten Bericht und die ein- geholten Stellungnahmen der Justizverwaltungsabteilung zu. 4 Die Justizverwaltungsabteilung schliesst dasAdmi abteilung ab. 2 Sie stellt den Bericht den Betroffenen sowie dem Präsidium des Gerichts bzw. der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt zur Stellungnahme innert einer gesetzten
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1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Personalressourcen im Umfang von 1,1 Stellen (1 Stelle befristet auf 4 Jahre im Zusammenhang mit der Koordination einer umfassenden kan- tonalen Behindertenpolitik, 0,1 Stellen unbefristet bei der Direktion für Eintreten Regierungsrätin Manuela Weichelt-Picard und Donat Knecht, Leiter des Kantonalen Sozialam- tes, stellten der Kommission die Vorlage des Regierungsrates vor. Donat Knecht erklärte, dass in erster Linie Aufbau eine volle Stelle notwendig ist, wird auf Grund der gemachten Erfahrungen leichter fallen; deshalb entschied sich die Kommission mit 10 : 4 Stimmen für die Befristung der Stelle auf vier Jahre. 5
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1886.14 - Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts
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emeinde wählt für ihr Ge- biet eine Friedensrichterin oder einen Friedens- richter und eine Stellvertreterin oder einen Stell- vertreter. Wählbar sind alle in der Gemeinde wohnhaften und in kantonalen Bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens ist der Verband zugerischer Friedensrich- ter und Stellvertreter ans Obergericht gelangt mit dem Ersuchen um Unterstützung bei der Re- gelung der Entschädigung Vereinheitlichung der zukünftigen Entschädi- gung und mögliche Lösungsvorschläge unterbreiten. Eine Stellungnahme der Konferenz erging in jenem Zeitpunkt noch nicht; die erste Lesung stand kurz bevor und es stand
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1672.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Abs. 4 (neu) Lehrpersonalgesetz 5.2. die zusätzlich beantragten 3.25 Stellen für den Schulpsychologischen Dienst und die 1.0 Stelle für die Sonderpädagogik zu bewilligen und den Kantonsratsbeschluss betreffend ren Klassen hätten und dafür keine Entlastung erhielten. Allfällig tatsächlich notwendige Frei- stellungen sollten die Gemeinden selber finanzieren. Eine Regelung auf Gesetzesstufe sei nicht nötig, kompliziert ein Konzept Sonderpädagogik erlassen solle. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der wichtige Stellenwert der Sonderpädagogik den Erlass durch den Kantonsrat bedinge. Es könne so vermehrt politisch Einfluss
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1722.2 - Antwort des Regierungsrates
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einer externen Stelle abschliessend evaluiert. Sollte sich daraus eine Änderung der Lehrmittelwahl ergeben, könnte diese frühestens per Schuljahr 2011/12 umgesetzt werden. 2.3. Wie stellt sich die Regierung 1976 (BGS 412.31) seit dem 1. Januar 2008 in der Normpauschale bereits enthalten. 3. Antrag Wir stellen Ihnen den Antrag, von der vorliegenden Antwort Kenntnis zu nehmen und die Interpellation von Anna Interpellation wird auf eine Studie des Bündner Sekundarlehrers Urs Kalberer auf- merksam gemacht. Dieser stellt die Notwendigkeit des frühen Erlernens von Fremdspra- chen ab der dritten Klasse in Frage. Schülerinnen
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1785.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Tierärztin bzw. einem amtlichen Tierarzt ausgestellt wird). Solche Tiere können also auch nicht an Aus- stellungen oder Sömmerungen teilnehmen. Ausserdem wird Strafanzeige erstattet. 1785.2 - 13031 Seite 7/9 Aufgrund föderalistischen Prinzip erlassene Verordnung des Bundes unmittelbar nach deren Inkrafttreten in Frage stellen und sich für de- ren Aufhebung einsetzen. Kommt hinzu, dass es dabei um die Vertretung von blossen
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1874.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gegenstand einer späteren Kreditvorlage sein." Im Rahmen der Fra- genstellung zum Wettbewerbsprogramm stellte ein Bewerberteam folgende Frage: "Wird den Planern eine Weiterbeauftragung in Aussicht gestellt für werden könnten. Der Regierungsrat liess den Vorschlag des Stadtrates von Zug abklären. In einer Stellungnahme vom 19. November 2008 begrüsst die Direktion für Bildung und Kultur die Idee einer modernen S Stadtrat von Zug über den ak- tuellen Projektstand der Zeughausplanung und bat ihn um baldige Stellungnahme betreffend Kostenbeteiligung und Planungskredit für die Studienbibliothek und die Umgebungsgestaltung
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1887.03 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
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der Ein- gliederung von invaliden Personen im Kanton Zug zu koordinieren. Die Aufgaben der neuen Stelle umfassen: − Erarbeitung einer Behindertengleichstellungsstrategie zuhanden des Regierungsrates − betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 - 2011 (BGS 154.212) um eine Personal- stelle zu erhöhen. 1 http://www.edi.admin.ch/ebgb/ 1887.3 - 13347 Seite 3/3 5. Finanzielle Auswirkungen Entwicklungen und Herausforderungen1). Auf kantonaler Ebene fehlen zudem übergreifende, zentrale Fach- stellen zur Behindertengleichstellung, die als Ansprechstellen für den Bund, Behindertenorga- nisationen
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1892.4 - Antrag der vorberatenden Kommission
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Vorgaben des Bundes den Bedarf an Kommandoposten, Bereit- stellungsanlagen sowie für genügend Patientenbetten in geschützten Sanitäts- stellen und geschützten Spitälern fest. 2 Das Amt für Zivilschutz rmationen sind a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation während läng- stens sieben Einsatztagen; b) die Leiterin längstens drei Einsatztagen; c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen; d) die Ein