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2774.1 - Interpellationstext
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dabei die Anlagerichtlinien eingehalten? d) Wie lauten diese Anlagerichtlinien? 4. Wie stellt und vor allem stellte der Regierungsrat in der Vergangenheit sicher, dass der Geschäftsführer der Gebäudeve gültigen Regelungen übereinstim- men (S. 10). a) Welche Sachverhalte sind damit konkret gemeint? b) Wie stellt sich der Regierungsrat dazu? c) Welche Massnahmen traf der Regierungsrat im Rahmen seiner Aufsic Berichts und Antrags der erweiterten Staatswirtschaftskommission)? Seite 2/2 2774.1 - 15524 7. Wie stellt sich der Regierungsrat zur für die erweiterte Staatswirtschaftskommission be- fremdlichen Auffassung
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2772.1 - Interpellationstext
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keiner der vier Landessprachen klar ausdrücken können. Im Gegensatz zu vielen europäischen Staaten stellt die Schweiz nur lasche Anforderungen an die Sprachkompetenz seiner Ärzteschaft. Wer z. B. in Bozen Adelheid, Psychiatrische Klinik Zugersee und Frauenklinik am Meissenberg). b) In den Arztpraxen. 4. Wie stellt sich der Regierungsrat dazu, bei den ausländischen Ärztinnen und Ärzte für die Zulassung zur Pra
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2787.2 - Antwort des Regierungsrats
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Jahr), maxi- mal so hoch wie die vom Kanton selbst bereitgestellten Mittel. Auch der Kanton Zug stellte für den Teil B zusätzliche Fördermittel zur Verfügung (KRB Ener- giebeiträge I und II vom 29. Oktober gerechnet werden? Die kantonalen Fördermassnahmen und Beitragssätze waren im Jahr 2017 (bis zur Ein- stellung des kantonalen Programms per Ende Mai) die gleichen wie im Jahr 2016. Ent- sprechend ist mit dem Globalbeiträge ausführlich behandelt. Die Sanierung der Gebäudehülle sollte im Kanton Zug an oberster Stelle stehen, weil damit der Energieverbrauch reduziert werden kann. Die Sanierung der gesamten Aussenhülle
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2789.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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weder die Leitende Oberstaatsanwältin bzw. der Leitende Oberstaatsanwalt noch ihre bzw. seine Stellvertretung die amtliche Verteidigung bestellen können, kann die amtliche Verteid i- gung provisorisch von weisungsberechtigt. Den Oberstaatsanwältinnen und Obe r- staatsanwälten stehen in Ausübung der Stellvertretung die gleichen Befugnisse zu wie der Le i- tenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberst sind allerdings der Leitende Oberstaatsanwalt bzw. die Leitende Oberstaatsanwältin und deren Stellvertretung nicht jederzeit verfügbar. In diesen Fällen soll - analog der Regelung im Kanton Zürich - zunächst
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2789.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
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StPO geändert wird mit folgendem Wortlaut: “Bund und Kantone stellen sicher, dass die Auswahl der amtlichen Verteidigung durch eine Stelle erfolgt, die von der im jeweiligen Ve r- fahrensstadium zuständigen Eintreten auf die Vorlage. 3. Detailberatung § 46 Abs. 8 GOG: Bei der Beratung dieser Regelung stellte sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Genehm i- gung Wirkung zeigen soll und ob diese Wirkung gewisse Deliktstatbestände, welche auf der Liste vermerkt sind, zum vorne herein nicht zur Verfügung stellen wollen. Mit e i- ner solchen systematischeren Suche nach einer amtlichen Verteidigung riskiert man
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2788.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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bearbeitet und die Pendenzen in einem vertretbaren Mass gehalten werden können. Das Obergericht stellt Ihnen deshalb den Antrag, es sei die Anzahl Richterstellen am Kantonsgericht wie bis anhin bei neun
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2800.2 - Antwort des Regierungsrats
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Papers» angeprangerten Handelsaktivitäten einen Zusammenhang mit der Migration haben, kann an dieser Stelle nicht dargelegt werden, da diese auf Basis der Zeitungsberichte nicht verifizierbar sind. Betreffend
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2800.1 - Interpellationstext
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Hintergrund des jüngsten Skandals und aufgrund unserer auf menschliche Werte ausgerichteten Politik stellen wir dem Regierungsrat die folgenden Fragen: 1. Was ist die Haltung des Regierungsrates zu den Paradise ist, zeigen die neusten Enthüllungen angesichts der schwerwiegenden Vorfälle um Glencore. Daher stellen sich weiter folgende Fragen: 5. Ist der Regierungsrat bereit die Transparenzvorschriften, die mit
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2801.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Ärzte zu ent- richten. 6. Stellungnahme der Konkordatskommission Die Konkordatskommission nahm an ihrer Sitzung vom 26. Februar 2014 zum Vereinbarungs- entwurf ausführlich Stellung und folgte im Grundsatz und Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 7 5. Rechtliche Würdigung der Vereinbarung 7 6. Stellungnahme der Konkordatskommission 7 6.1. Schaffung eines neuen «Ausgleichstopfs» 7 6.2. Förderung der Schwierigkeit, die Kosten zu be- stimmen, verzichtet. Die GDK lud die Kantone 2014 und 2015 zur Stellungnahme zu den ausgearbeiteten Vereinba- rungsentwürfen ein. Im Rahmen dieser Konsensfindung wurde das
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2801.1a - Beilage Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
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jedoch vermieden, dass die- se gleichsam jährlich mit einer gewissen Automatik vorzunehmen ist. Zudem stellt diese Re- ferenzgrösse ein einfaches Instrument dar, allfällige Anpassungen auf der Basis des In-