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2845.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Franken ansteigen und somit 200 000 Franken über der heutigen Regelung liegen. Dem wurde die Stellungnahme der Finanzdirektion in Beilage 2 zum Kommissionsbericht ent- gegengehalten, wonach kein Grund der Wechsel weitreichende Auswirkungen haben könne und dass die Zuger Kantonalbank zwingend dazu Stellung nehmen müsste. Aus- serdem bestehe das Risiko, dass die Generalversammlung dieser Gesetzesänderung
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2845.3d - Beilage 4 Stellungnahme
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Finanzdirektion Direktionssekretariat Beilage 4 - Stellungnahme Zu Den Einschränkenden Grundsätzen Der Geschäftsführung § 6a.Doc Baarerstrasse 53, 6300 Zug T 041 728 36 03, F 041 728 24 66 www.zg.ch/finanzen ch/finanzen T direkt 041 728 35 99 marco.braschler@zg.ch Zug, 6. Juni 2018 FD FDS 4.2 / 31 / 99657 Stellungnahme zu den am 24. Mai 2018 von der vorberatenden Kommission betreffend Totalrevision des Gesetzes kategorisieren und dürfen gewisse Dienstleistungen und Produkte auch nur gewissen Kunden anbieten. Auch stellt MiFID hohe Anforderungen an die Transparenz. Die Umsetzung dieser mit den Schweizer Vorschriften
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2845.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2019
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nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft. 3 Die Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Lö schung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt
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2845.5 - Ergebnis 1. Lesung
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nach Abschluss der Auflösung und Liquidation tritt dieses Gesetz ausser Kraft. 3 Die Staatskanzlei stellt fest, dass die Auflösung, Liquidation und Lö schung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgt
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2845.3e - Beilage 5 Gehalt CEO
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eine ohne Not vorgenommene Bevormundung der Akti- onärinnen und Aktionären bedeuten, zumal deren Stellung durch die vorgesehene Totalrevision ohnehin zugunsten des Kantons geschwächt wird. Als Eigentümer
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2845.6 - Antrag von Anastas Odermatt, Philip C. Brunner, Barbara Gysel und Andreas Hürlimann zur 2. Lesung
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geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss § 73 der Geschäftsordnung des Kantonsrats stellen Anastas Odermatt, Steinhausen, Philip C. Brunner, Zug, Barbara Gysel, Zug, und Andreas Hürlimann was unter «Median» und was unter «vergleichbare Kantonalbanken» zu verstehen sei. Dieses Problem stellt sich aus Sicht der Beantragenden nicht: 1. Der Median ist mathematisch klar definiert. 2. Wie aus
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2852.2 - Antwort des Regierungsrats
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en wird von den Gemeinden die Möglichkeit, für Personen auf der LSP die Prämienverbilligung stellvertretend beantragen zu können, um künftige Prämienausstände zu vermeiden. Voraussetzung ist allerdings Möglichkeit, für Personen, die auf der LSP verzeichnet sind, das Gesuch auf Prämienverbil- ligung stellvertretend einzureichen (§ 11 Abs. 1 bis des Gesetzes betreffend individuelle Prämi- enverbilligung in der hatte ursprünglich eine andere Lösung beantragt, welche der Gemeindeau- tonomie einen höheren Stellenwert eingeräumt hätte (Vorlage Nr. 2047.2 – 13764). Konkret war vorgesehen, dass die zuständige Gemeinde
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2853.1 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 2853.1 Laufnummer 15758 Kleine Anfrage der SVP-Fraktion betreffend Asyl- und Flüchtlingsbereich Antwort des Regierungsrats vom 10. April 2018 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Dame
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2851.2 - Antwort des Regierungsrats
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in Bezug auf die Förderung der Verfügbarkeit von Bauland ausdrücklich verlangt. Das Bundesgericht stellte am 5. Juli 2017 – nota bene nach Verabschiedung des Entwurfs MAG-ZH – fest, dass die angefochtene Der Ausgleich mittels Sachleistungen kann aber auch auf andere Art erfolgen; so etwa über die Er- stellung von Bauten und Anlagen mittels vertraglicher Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der abgabep den Erlass eines eigenständigen Mehrwertausgleichs- gesetzes (Entwurf MAG-ZH). Die Interpellantin stellt sich die Frage, ob dies auch für den Kan- ton Zug eine Lösung sein könnte. Dazu ist vorab festzuhalten
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2855.1a - Beilage 1: Projektdokumentation ZVB
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Bauphase – das Hochhaus der ZVB rückgebaut und der Neubau HSP ZVB mit der unterirdischen Ein- stellhalle erstellt. In der 3. Bauphase werden – nach dem Bezug des Neubaus HSP ZVB – die restlichen Be- dem Gaswerkareal (GWA) (Parzelle Nr. 286, Kanton Zug) vorgesehen. Eine besondere Rahmenbedingung stellt im Projektperimeter die hydrogeologische Situation mit hoch liegendem, permanentem Grundwasserstand