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721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
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und den Hinweis enthält, dass sich interes- sierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu mel- den haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in die- sem Fall kann die Frist schriftlich und durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. 2 Die Angebote können auch elektronisch eingereicht werden, wenn: a) die Auftraggeberin oder elektroni- sche Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. § 24 Entschädigung 1 Die Ausarbeitung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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Art. 5 Anwendbares Recht 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser Vereinbarung unter- stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwe- sens anwendbar, dessen Auftraggeber Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion Verlangen im Rahmen eines For- schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags herge- stellt oder entwickelt werden; g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbörsen; h) der Auftraggeber
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und § 9
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942.461 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS)
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Kanton Zug 942.461 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonale Geldspielverordnung, V EG BGS) Vom 9. Mai 2023 (Stand 1. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, g
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414.411 - Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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schreiben. § 14 Administratives und technisches Personal 1 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hoch- schule sicher. § 15 Lehr- und Forschungsfreiheit 1 Die Freiheit in Lehre, Forschung
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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eigenen Hochzeit: 3 Tage, ausgenommen Mitarbeitende, die sich in der Probezeit oder gekündigter Stellung be- finden, sowie Lehrpersonen; b) für die Teilnahme an der Hochzeit oder zur Eintragung der Partner- des Urlaubs wählen. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die vorgesetzte Stelle ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren. 6 Nach Bewilligung von Urlaub 1 Soweit kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, können die zuständi- gen Stellen beim Vorliegen besonderer Umstände, namentlich zum Zwecke der Betreuung kranker oder verunfallter
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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und kommu- nalen Stellen weitere zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien erforderli- che Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen. 3 Die kantonalen und kommunalen Stellen sind ungeachtet Bund; b) kann zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundes- rechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen; c) erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des Regierungsrats; d) Bedarfsanalyse einzu- beziehen. 3 Die Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2023/2024
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unlösbar zu verschliessen. * 2 Bei Hegeabschüssen wird die Marke ersetzt, wenn beim Vorzeigen festge- stellt wird, dass das ganze Reh nicht verwertet werden kann oder aufgebro- chen mit Haupt weniger als 8
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711.31-20-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung G 9 Richtplankarte S 4 Richtplankarte S 5 17 S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
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412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des