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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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Beeinträchtigungen im Lernen, die Lernzielanpas- sungen notwendig machen, können gestützt auf eine Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes vorübergehende Lernzielanpassungen in mehreren Fächern für maximal überdauernden Lernzielanpassungen in drei und mehr Fächern bei einer Lernbehinderung setzt eine Stellungnahme des Schulpsy- chologischen Dienstes voraus. * 4 In Ausnahmefällen ist im Zusammenhang mit übe
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711.31-21-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit- stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
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einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Fest- stellbremse verfügen. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Andersfarbige oder verzinkte Zeba-Grün- gutsack bereitzustellen. b) Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann gebündelt bereitge- stellt werden. Die maximale Länge beträgt 1,5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilogramm. 2 Zulässige Gebinde abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung bereitge- stellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack. 3. Rahmenbedingungen für Unterflur- und
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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das öffentlich aufzulegen ist, wird anstelle des Waldfeststellungsentscheides das Waldfest- stellungsgesuch veröffentlicht. Die für das Vorhaben geltenden Auflagevor- schriften gelangen sinngemäss auch Wald und Bauzonen 1 Erfordern der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen ein Waldfest- stellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 oder nach Art. 13 Abs. 3 des Bun- desgesetzes, reicht die Einwohnergemeinde
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312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate- rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG): 100.– 1.5 Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem
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861.422 - Richtlinie betreffend Unterstützungsleistungen für Personen aus dem Asylbereich ohne Aufenthaltsbewilligung (Unterstützungsrichtlinie)
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ist, insbesondere bei: a) der Absolvierung einer Ausbildung oder zum Erwerbszweck (Arbeits- weg, Stellensuche und dgl.); b) der Teilnahme an offiziellen Integrationsprogrammen (Deutschkurse, Arbeitseinsätze
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753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten
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Kanton Zug 753.32 Verordnung über das Einwassern von Booten Vom 9. April 2024 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über d
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753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
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Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungs- stelle oder eine zusätzliche Kontrolle im Sinne von § 3 Abs. 4 auf Kosten der Bootseigentümerin bzw. des
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn