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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Sicher- heitsausrüstung der Forstwart-Lernenden gemäss Abs. 4. Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister stellen den von ihr oder ihm unterzeichneten Liefer- schein zwecks Kostenübernahme durch den Kanton dem Amt
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2024/2025
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Saisonkarten sind bis 16.00 Uhr des Vortags (Montag bis Freitag) beim Amt für Wald und Wild zu be- stellen oder können jederzeit online unter https://zg.ch/jagd gelöst und di- rekt ausgedruckt werden. * 1) unlösbar zu verschliessen. * 2 Bei Hegeabschüssen wird die Marke ersetzt, wenn beim Vorzeigen festge- stellt wird, dass das ganze Reh nicht verwertet werden kann oder aufgebro- chen mit Haupt weniger als 8
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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120 1.3. Zuteilung von Parkberechtigungen § 8 Anträge, Beurteilung und Zuteilung 1 Mitarbeitende stellen ihr Gesuch für eine Parkberechtigung mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit mit dem dafür vo
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711.31-22-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Praxis und dgl.). * § 2 Weiterbildung nach der Anlehre 1 … * § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwohnen. * § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
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943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
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den Betrieb oder Anlass selbst. Im Falle der Abwesenheit setzt sie oder er eine geeigne- te Stellvertretung ein. 2 Sie oder er ist für die Einhaltung der massgebenden Bestimmungen durch Personen, die im
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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Amtsleitung kann eine Staatsanwältin bzw. einen Staatsanwalt als dauerhafte abteilungsinterne Stellvertretung bestimmen. Diese ist bei Abwesenheit der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsan- zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwäl- tin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu. § 3 Amtsleitung 1 Die Leitung der Staatsanwaltschaft des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien; q) * stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG); r) * erteilt die Zustimmung zu
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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 17 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen. * 5) SR 831.461.3 2 212.315 § 5 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregis- ter. * 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB)
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Stiftungen oder den Gesuch- stellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt. * § 13 Jährliche Aufsichtsgebühr 1 Für die jährliche von der Pflicht, eine Revi- sionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 2 ZGB). § 6 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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dem erfüllten 18. Altersjahr: 385 Franken. § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti- ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 2 Sie