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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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mehrere Strassenzüge kann ein zentraler Bereit- stellungsort bezeichnet werden. 2 Auf öffentlichem Grund darf das Sammelgut erst am Abfuhrtag bereitge- stellt werden. Container sind nach dem Entleeren so
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161.4 - Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellver- treter ausgeübt. 2 161.4 2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter weist der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom bei (Diese ist zwischen der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter nach deren interner Arbeitsteilung aufzutei- len.) 1. 0 – 50 Falleingängen: Fr. Fr. 150.–. § 10 Inkasso 1 Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter besorgen das Inkasso der im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt auferlegten
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung, AZVO)
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eigenen Hochzeit: 3 Tage, ausgenommen Mitarbeitende, die sich in der Probezeit oder gekündigter Stellung be- finden, sowie Lehrpersonen; b) für die Teilnahme an der Hochzeit oder zur Eintragung der Partner- des Urlaubs wählen. 4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden. 5 Die vorgesetzte Stelle ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren. 2) Bewilligung von Urlaub 1 Soweit kein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht, können die zuständi- gen Stellen beim Vorliegen besonderer Umstände, namentlich zum Zwecke der Betreuung kranker oder verunfallter
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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach- schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab; d) kann die Bearbeitung von Sch Lernenden ein Materialgeld erhoben werden. 3 Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betref- fenden Kantonen
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Kanton Zug 414.131 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Kanton Zug 931.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) Vom 17. Dezember 1998 (Stand 1. Januar 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 50 des Bundesgese
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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zur Anzeige zu bringen und die geeigneten Massnahmen zur Ermittlung der Täterschaft, zur Fest- stellung des Sachverhalts, zur Sicherung der Beweismittel sowie zur Ab- wehr weiteren Schadens zu ergreifen
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933.211 - Verordnung über die Fischerei
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berechtigt zum Bezug eines Hilfsperso- nenpatentes. Das Hilfspersonenpatent ermöglicht die stellvertretende Fang- ausübung durch eine Drittperson im Umfang des zugrunde liegenden Berufsfischereipatentes
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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und Ziff. 6, §§ 11 und 12 sowie §§ 17 bis 32, dem Präsidenten überträgt. * § 10 Präsident – Stellvertretung 1 Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten und falls auch dieser verhindert 7bis * Fürsorgerechtliche Kammer § 8 Beurteilung § 9 Präsident – Zuständigkeit § 10 Präsident – Stellvertretung § 11 Ausstand § 12 Ersatzmitglieder § 13 Generalsekretär und Gerichtsschreiber * § 14 Rechnungswesen 2 Anschliessend erteilt der Präsident zuerst denjenigen Richtern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen. 3 Verlangt kein Richter mehr das Wort, so schreitet der Präsident zur Ab- stimmung. § 29
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842.6 - Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsgesetz; IPVG)
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2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein- den, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be- ginn eines Jahres eine Bescheinigung zu. 2 Die zuständigen Gemeindestellen