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152.3 - Gesetz über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG)
Verordnung bezeichnet die für die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten zuständigen Stellen (Meldestellen). 4 152.3 9 Die Veröffentlichung von Erlassen und amtlichen Texten ist für die Mel- Sammlung, der Bereinigten Gesetzessammlung und des Amtsblattes an Be- hörden, Amts- und weitere Stellen (§ 11 Abs. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 5) BGS 152.4 5 152
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Erziehungsberechtigte und an das zu- ständige Mitglied der Angebotsleitung. § 16 Schwere Verstösse 1 Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere
732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba (Anhang)
einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Fest- stellbremse verfügen. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Andersfarbige oder verzinkte Zeba-Grün- gutsack bereitzustellen. b) Astmaterial, Strauch- und Gebüschschnitt kann gebündelt bereitge- stellt werden. Die maximale Länge beträgt 1,5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilogramm. 2 Zulässige Gebinde abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung bereitge- stellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack. 3. Rahmenbedingungen für Unterfluranlagen
416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Schnittstelle automatisiert beschaffen, soweit dies für die Beitragsverfügung notwendig ist. 3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten für die Auslösung des Bundes- beitrags und für die Erstellung einer
417.1 - Sportgesetz
wachsenensports Führungs- und Ausbildungsaufgaben wahrnehmen. § 8 Sportanlagen 1 Kanton und Gemeinden stellen ihre Schulsportanlagen Organisationen für Aktivitäten des Breitensports zur Verfügung. 2 Für den
153.735 - Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Volkswirtschaftsdirektion
rordnung zum Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals3). 2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt
412.31 - Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2024) Der Kantonsrat des
412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
und Beurteilungsunterlagen c) Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe d) schriftliche Stellungnahme der Lehrperson e) zwei bis drei Aufsätze 2 Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten keit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 3 Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzu- nehmen Verfahren § 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler * 1 Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Praxis und dgl.). * § 2 Weiterbildung nach der Anlehre 1 … * § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwohnen. * § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Kanton Zug 413.111 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. März 2024) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des E

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