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822.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes
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Verfassung des Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des
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711.31-23-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Abweichungen vom Grundhonorar gemäss Vergütungstarif ist eine be- gründete Meldung an die vorgesetzte Stelle zu erstatten. 3 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch das Personalamt. § 14a * Vergütung für
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312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate- rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG): 100.– 1) SR 311.0 2) BGS 111.1 3) BGS 312.1 GS 2013/052 1 312.1-A1 1.5
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
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153.766 - Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion (DelV GD)
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rinnen und Apothekern (§ 15 Abs. 2 GesV). Ziff. 6 Stellvertretung 1 Im Verhinderungsfall übt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die delegierten Befugnisse aus. 13) BGS 925.11 nicht den Betrieb von stationären Betten erfordert; d) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesund SR 832.103 11) BGS 842.13 12) SR 812.21 3 153.766 c) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 GesV); d) die Erteilung und der Entzug von Assistenzbewilligungen
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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Vereinbarungskanton gehö- ren, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Er- stellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Ver- einbarungskantone an den Bau des Gebäudes
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822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
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t nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5 Bst. a–c werden für
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161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
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dabei auch die Personali- en der beschuldigten Person sowie den Namen einer allenfalls bereits be- stellten amtlichen Verteidigung bekannt. 2) BGS 154.221 3 161.5 3 Die Staatsanwaltschaft klärt zudem bei den Zuständigkeitsbereich des Zwangsmassnahmengerichts fallenden administrativen Aufgaben. § 5 Stellvertretung 1 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter vertreten sich gegenseitig. 2 § 2 Grundsatz und Bestand § 3 Budget und Jahresrechnung § 4 Aufgaben und Zuständigkeit § 5 Stellvertretung § 6 Kanzlei § 7 Fallzuteilung und Pikettdienst § 8 Verfahren § 9 Kompetenzkonflikte 2024-12-
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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ikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausge- stellt werden. 6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibenden von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfauf- wand direkt