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822.2 - Kantonsratsbeschluss betreffend Unterstützung des ärztlichen Notfalldienstes
Verfassung des Kantons Zug (Kantons- verfassung, KV) vom 31. Januar 18941), beschliesst: § 1 1 Der Kanton stellt im Rahmen einer Überbrückungsfinanzierung den Betrieb der Notfallpraxis der Ärzte-Gesellschaft des
711.31-23-1.de.pdf
zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplans. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
Abweichungen vom Grundhonorar gemäss Vergütungstarif ist eine be- gründete Meldung an die vorgesetzte Stelle zu erstatten. 3 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch das Personalamt. § 14a * Vergütung für
312.1-A1 - Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate- rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG): 100.– 1) SR 311.0 2) BGS 111.1 3) BGS 312.1 GS 2013/052 1 312.1-A1 1.5
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
Kanton Zug 414.132 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
153.766 - Delegationsverordnung der Gesundheitsdirektion (DelV GD)
rinnen und Apothekern (§ 15 Abs. 2 GesV). Ziff. 6 Stellvertretung 1 Im Verhinderungsfall übt die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter die delegierten Befugnisse aus. 13) BGS 925.11 nicht den Betrieb von stationären Betten erfordert; d) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesund SR 832.103 11) BGS 842.13 12) SR 812.21 3 153.766 c) die Erteilung und der Entzug von Stellvertreterbewilligungen (§ 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 GesV); d) die Erteilung und der Entzug von Assistenzbewilligungen
414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Vereinbarungskanton gehö- ren, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Er- stellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Ver- einbarungskantone an den Bau des Gebäudes
822.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (V EG FAP)
t nicht erfüllt hat. Der Betrieb reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der zuständigen Stelle bei der Gesundheitsdirektion ein. Unverschuldete Minderleistungen gemäss Abs. 5 Bst. a–c werden für
161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
dabei auch die Personali- en der beschuldigten Person sowie den Namen einer allenfalls bereits be- stellten amtlichen Verteidigung bekannt. 2) BGS 154.221 3 161.5 3 Die Staatsanwaltschaft klärt zudem bei den Zuständigkeitsbereich des Zwangsmassnahmengerichts fallenden administrativen Aufgaben. § 5 Stellvertretung 1 Die Zwangsmassnahmenrichterinnen bzw. Zwangsmassnahmenrichter vertreten sich gegenseitig. 2 § 2 Grundsatz und Bestand § 3 Budget und Jahresrechnung § 4 Aufgaben und Zuständigkeit § 5 Stellvertretung § 6 Kanzlei § 7 Fallzuteilung und Pikettdienst § 8 Verfahren § 9 Kompetenzkonflikte 2024-12-
740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
ikate müssen von einer von Gaslieferanten unabhängigen, anerkannten Zertifizierungsstelle ausge- stellt werden. 6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibenden von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellenden für seinen Prüfauf- wand direkt

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