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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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behinderter Menschen § 29 Stellvertretung 1 Die Stellvertretung im Sinne von § 16 des Gesetzes kann jeder stimmbe- rechtigten Person übertragen werden. 2 Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter mit dem Vermerk «i.V.». 6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse § t; Verfahren 1 Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung
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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
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die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt sich diese Annahme, stellt sie die angefallenen Kosten der Eigentümerschaft in Rechnung. Sie hat das Zu- trittsrecht. § 7b *
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Abson- derung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
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722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
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Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
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753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
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Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
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414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Kanton Zug 414.413 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) Vom 14. Juni 2013 (Stand 1. August 2023) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Z
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414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
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Zug; e) * stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen; f) * verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für Pro Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement der Pädagogischen Anstellung der Rektorin oder des Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weite- ren Mitglieder der Hochschulleitung an; c) * … c1) * stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung
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Archivgesetz
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(Stand 12. Juli 2022) Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 Grundbuch: Grundstücks- bezeichnung, Grund- stü Abs. 2 ARV 215.711-A1 Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationa-
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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leitenden Funktionen; b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch anerkannt werden. 3 512.4 3 Zu Befördernde müssen die fachlichen Mindestanforderungen gemäss Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen nur temporär und ad interim ausüben begründeten Ausnahme- fällen um eine Lohnklasse höher eingereiht werden, als dies der Funktions- stellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten werden. * 2 Bei einer mit einer Besoldung