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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
behinderter Menschen § 29 Stellvertretung 1 Die Stellvertretung im Sinne von § 16 des Gesetzes kann jeder stimmbe- rechtigten Person übertragen werden. 2 Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertre- ter mit dem Vermerk «i.V.». 6. Auszählung; Mitteilung der Ergebnisse § t; Verfahren 1 Die Standesweibelin oder der Standesweibel bzw. der Landschreiber oder deren Stellvertretung zieht das Los bei den Ständerats-, den Regierungsrats- und den Richterwahlen. Bei der Losziehung
740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
die Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnung verstossen wird. Bestätigt sich diese Annahme, stellt sie die angefallenen Kosten der Eigentümerschaft in Rechnung. Sie hat das Zu- trittsrecht. § 7b *
825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Abson- derung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr (Schiffsgebührenverordnung; SGV)
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr * (Schiffsgebührenverordnung; SGV) Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Oktober 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 d
414.413 - Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Kanton Zug 414.413 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) Vom 14. Juni 2013 (Stand 1. August 2023) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Z
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
Zug; e) * stellt Antrag an den Regierungsrat zum Erlass von Bestimmungen betreffend Gebühren sowie Zulassungsbeschränkungen; f) * verleiht Professorinnen- und Professorentitel, genehmigt Stellen für Pro Rektorin oder der Rektor ernennt eine Prorektorin oder einen Prorek- tor als ihre oder seine Stellvertretung aus dem Kreis der Leitenden der Leis- tungsbereiche. * 3 Im Organisationsreglement der Pädagogischen Anstellung der Rektorin oder des Rektors und stellt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die weite- ren Mitglieder der Hochschulleitung an; c) * … c1) * stellt Antrag an den Regierungsrat zur Genehmigung
Archivgesetz
(Stand 12. Juli 2022) Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 Grundbuch: Grundstücks- bezeichnung, Grund- stü Abs. 2 ARV 215.711-A1 Id e n ti fi k a to r Bezeichnung Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 28 Kantonales Inventar der Flachmoore von nationa-
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
Kanton Zug 154.223 Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern Vom 22. Dezember 2010 (Stand 27. Juni 2025) Die Direktion des I
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
leitenden Funktionen; b) für Stellvertretungen von leitenden Funktionen, wenn bei Abwesen- heit der zu vertretenden Stelleninhaberin oder des zu vertretenden Stelleninhabers Führungsaufgaben und Entsch anerkannt werden. 3 512.4 3 Zu Befördernde müssen die fachlichen Mindestanforderungen gemäss Stellenbeschreibung erfüllen, andernfalls sie die entsprechenden Funktionen nur temporär und ad interim ausüben begründeten Ausnahme- fällen um eine Lohnklasse höher eingereiht werden, als dies der Funktions- stellenplan vorsieht. Der Mannschaftsdienstgrad kann beibehalten werden. * 2 Bei einer mit einer Besoldung

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