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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Kanton Zug 417.16 Verordnung über den Sportfonds * Vom 4. Oktober 2005 (Stand 12. April 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 10 Abs. 2 des Sportgesetzes vom 29. August 20021) und §
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153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts, Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr (Delegationsverfügung der Baudirektion)
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der Schlussabrech- nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die stellvertretende Amtsleitung delegiert, welche das Projekt führt. * Ziff. 4 1 Die der Baudirektion gemäss § 3 Energiebeiträge an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr * (Delegat Bundes über die Personenbeförderung vom 4. No- vember 2009 (VPB)15); b) Abgabe der kantonalen Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen. 10) BGS 811
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153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
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6 9) BGS 751.21 3 153.753 3 Die Polizei nimmt zudem gegenüber der kantonalen Koordinationsstelle Stellung zu dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über den
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521.1 - Verordnung über die Militärverwaltung
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der Einwohnerkontrollen 1 Die Einwohnerkontrollen stellen dem Amt für Bevölkerungsschutz, Zivil- schutz und Militär die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsda- ten der Wehrpflichtigen elektronisch Abs. 2 der Militär- strafverordnung zu. Der Amtsvorsteher oder die -vorsteherin resp. die zur Stellvertretung berechtigte Person unterzeichnet die entsprechenden Ent- scheide. * 2 Das Amt vollzieht die
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721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
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Kanton Zug 721.51 Submissionsgesetz (SubG) Vom 30. November 2023 (Stand 1. März 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b und i der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfa
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861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
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und kommu- nalen Stellen weitere zur Prüfung der Kostenübernahmegarantien erforderli- che Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen. 3 Die kantonalen und kommunalen Stellen sind ungeachtet Bund; b) kann zur Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundes- rechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen; c) erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des Regierungsrats; d) Bedarfsanalyse einzu- beziehen. 3 Die Leistungserbringenden wirken an der Bedarfsanalyse mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. § 19 Controlling 1
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154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
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Der Interessegrad 1 liegt vor: a) wenn in der Regel die zu erwerbenden Kompetenzen bereits beim Stellenantritt erwartet werden bzw. ohne diese die gemäss Stellenbe- schreibung übertragenen Aufgaben nicht bes- te Angebot ausweist. 4 Die für die Bewilligung der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zuständige Stelle legt nach Rücksprache mit dem Personalamt den Interessegrad und den Umfang der Kostenbeteiligung gemäss § 5 der Verordnung über die Arbeitszeit3) bzw. deren Hälfte. 6 Solange die von der zuständigen Stelle festgelegte Kostenbeteiligung des Kantons insgesamt nicht überschritten wird, können die Parteien
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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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nnen (SODK). 5 Die Einwohnergemeinden können die Leistung von Nothilfe vertraglich einer dritten Stelle übertragen. * 4) BGS 861.42 5 861.41 § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Ge
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154.219 - Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (Parkplatzverordnung, PPV)
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Kanton Zug 154.219 Verordnung über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung * (Parkplatzverordnung, PPV) Vom 4. Juli 1995 (Stand 1. September 2024) Der Regierungs
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162.13 - Verordnung über die elektronische Übermittlung im Verwaltungsverfahren
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elektronischen Identität. * 2 Das Amt für Informatik und Organisation bestimmt das Verfahren zur Zu- stellung oder Generierung von Einmalpasswörtern, die zugelassenen elek- tronischen Identitäten und die z Problemen mit dem Login, bei Verlust, Diebstahl oder Verdacht auf unbefugte Nutzung des Benutzerkontos stellt das Amt für Informatik und Organisation den Support sicher. 2 Nach erfolgreichem Zugriff auf die des Empfängers in vertraulicher Form zu übermitteln. § 18 Zeitpunkt der Mitteilung 1 Die Behörde stellt den Entscheid in der Fachanwendung oder in einem elektronischen Postfach auf einer anerkannten Z