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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
Kanton Zug 414.133 Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
der von der Schulleitung gesetz- ten Frist einzureichen. * 5 Die von der Schulleitung bezeichnete Stelle beurteilt die beigebrachte Be- gründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen. * § 5 Absenzen bezeichnen die für die Umsetzung dieser Absenzenordnung geltenden Abläufe und Fristen, zustän- digen Stellen und deren Aufgaben, soweit sie nicht in der Absenzenordnung festgelegt sind. * 4 Die Schulen führen
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
unlösbar zu verschliessen. * 2 Bei Hegeabschüssen wird die Marke ersetzt, wenn beim Vorzeigen festge- stellt wird, dass das ganze Reh nicht verwertet werden kann oder aufgebro- chen mit Haupt weniger als 8
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. * 2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um- fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 13) SR 311 Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) * erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfra- ge hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
120 1.3. Zuteilung von Parkberechtigungen § 8 Anträge, Beurteilung und Zuteilung 1 Mitarbeitende stellen ihr Gesuch für eine Parkberechtigung mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit mit dem dafür vo
842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können per 1. März oder 1. September ge- stellt werden (Stichdaten). 2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die
411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufser- fahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen. 3 Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt, f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie g) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das Diplom Praxis sowie Lehre und Forschung. 8 411.213 5. Eignung für den Lehrberuf Art. 15 1 Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren- den mit Blick auf die Integrität der ihnen an
161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO3), Revisionsgesu- che nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Stellungnahmen im Ermächti- gungsverfahren nach Art. 103 Abs. 2 GOG4). * 2 Die II. Strafabteilung behandelt 0 7 161.112 § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren) 1 Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
es wird eine Gebühr erhoben. § 12 Urkunde 1 Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kom- mission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus. 2. Beurkundungsprüfung für Re
212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
* Anstellung und Stellvertretung 1 Die Standortgemeinden stellen für die Zivilstandsämter Zivilstandsbeam- tinnen oder Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. 2 Neue Anstellungen neuen Zivilstandsbeamtin oder eines neuen Zivil- standsbeamten, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters prüft die Di- rektion des Innern, ob die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Amtes amter § 9 * Dienstverhältnis 1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das

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