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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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Kanton Zug 414.133 Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Ka
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414.164 - Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
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der von der Schulleitung gesetz- ten Frist einzureichen. * 5 Die von der Schulleitung bezeichnete Stelle beurteilt die beigebrachte Be- gründung der Absenz. Sie kann die Begründung ablehnen. * § 5 Absenzen bezeichnen die für die Umsetzung dieser Absenzenordnung geltenden Abläufe und Fristen, zustän- digen Stellen und deren Aufgaben, soweit sie nicht in der Absenzenordnung festgelegt sind. * 4 Die Schulen führen
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
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unlösbar zu verschliessen. * 2 Bei Hegeabschüssen wird die Marke ersetzt, wenn beim Vorzeigen festge- stellt wird, dass das ganze Reh nicht verwertet werden kann oder aufgebro- chen mit Haupt weniger als 8
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331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
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bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen. * 2 Er bestimmt die behandelnde Stelle für die Durchführung sowie Art, Um- fang und Ausgestaltung von angeordneten Therapien. * 13) SR 311 Begutachtung oder Behand- lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) * erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf Anfra- ge hin Bericht, insbesondere über die angewendete Therapie, das Verän- derungen oder die Notwendigkeit der Fortsetzung der Therapie; b) informieren die zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug unaufge- fordert über aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortfüh-
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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120 1.3. Zuteilung von Parkberechtigungen § 8 Anträge, Beurteilung und Zuteilung 1 Mitarbeitende stellen ihr Gesuch für eine Parkberechtigung mindestens sechs Wochen vor der Gültigkeit mit dem dafür vo
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842.13 - Verordnung über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
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Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können per 1. März oder 1. September ge- stellt werden (Stichdaten). 2 Gehen für ein Fachgebiet mehrere Gesuche ein, erhält die Zulassung oder die
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411.213 - Reglement über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen
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Ausbildung der Sekundarstufe II abgeschlossen haben und über Berufser- fahrung im Umfang von 300 Stellenprozenten verteilt auf maximal sieben Jahre verfügen. 3 Ein Integrationsfach ist ein Unterrichtsfach, Primarstufe die Schuljahre [1 bis 8], für welche das Diplom gilt, f) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie g) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt zusätzlich den Vermerk: "Das Diplom Praxis sowie Lehre und Forschung. 8 411.213 5. Eignung für den Lehrberuf Art. 15 1 Der Lehrberuf stellt Anforderungen an die Eignung, denen die Studieren- den mit Blick auf die Integrität der ihnen an
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161.112 - Geschäftsordnung des Obergerichts (GO OG)
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nach Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO3), Revisionsgesu- che nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO sowie Stellungnahmen im Ermächti- gungsverfahren nach Art. 103 Abs. 2 GOG4). * 2 Die II. Strafabteilung behandelt 0 7 161.112 § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren) 1 Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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es wird eine Gebühr erhoben. § 12 Urkunde 1 Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kom- mission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus. 2. Beurkundungsprüfung für Re
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212.1 - Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
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* Anstellung und Stellvertretung 1 Die Standortgemeinden stellen für die Zivilstandsämter Zivilstandsbeam- tinnen oder Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. 2 Neue Anstellungen neuen Zivilstandsbeamtin oder eines neuen Zivil- standsbeamten, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters prüft die Di- rektion des Innern, ob die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Amtes amter § 9 * Dienstverhältnis 1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das